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für ihre Erbherren zu erkennen; welches Anno 1574. mit einem Aide / vnter freyem Himmel gelaistet / vnd bestättiget worden. Anno 1583. hat sich eine newe Strittigkeit / zwischen Hertzog Vlrichen / vnd der Statt / erhaben. Anno 1625. ist allhie / vnd zu Hamburg / grosser Schade / durch Wind / vnd Springfluten / geschehen. Als / folgender Zeit / vom Keyser / dem von Wallstein / Hertzogen zu Friedland / das Hertzogthumb Mecklenburg geben worden / so kam auch Rostock / mit gewissen Conditionen / an Ihn / der gleichwol die Statt / vnd das Land / bey der Augspurgischen Confession gelassen. In den Relationen ist einkommen / daß sich Rostock / gegen dem gedachten Hertzog Albrechten von Friedland / Anno 1628. accommodirt / vnd tausent Musquetierer / mit Condition eingenommen; aber / im folgenden 29. Jahr / hätten sich die Keyserischen der Statt gantz bemächtiget. Als hernach / der König auß Schweden / die vertriebene Hertzogen von Mecklenburg / in ihre Erbländer / wieder eingesetzt / so ertheilte Er Befelch / die Statt Rostock / da der Keyserliche General Wachtmeister zu Fuß / der Freyherr von Virnemont / zu gebieten hatte / durch eine Vmbsingelung / auß der Wallsteinischen Hände zu bringen / so auch den 16. 6. Octobris / dieses 1631. Jahrs / mit Accord geschehen. Anno 1638. haben die Keyserischen die obangedeute Schantz bey Warnemünde / (so die Schwedischen / in besagtem 31. Jahr / den 26. Augusti / auch einbekommen hatten) eingenommen. Was es hernach / wegen solcher Schantz / für Strittigkeiten abgeben / davon ist das Schwedische / Anno 1644. außgegangene Manifest / wider Dennemarck; vnd dargegen auch die Königliche Dänische Widerlegung dieses Manifests / lit. C. von denen andern Sachen aber / die hieoben von Rostock eingebracht worden / ausser der offt angezogenen Rostochischen Chronick deß Petri Lindebergii, deß Georgii Braunen Stättbuchs Fünfften Theils / J. Isac. Pontani Buchs de Rebus Danicis, deß P. Bertii 3. Buchs von den Teutschen Sachen / p. 653. (da Er auch die Märckt / oder Plätz / die Gassen / Thor / vnd fürnehmste Geschlecht allhie / mit Nahmen nennet) vnd D. Leonhardi Wurffbains Tractats / von der Siebner Zahl / pag. 240. seqq. Joh. Angel. à Werdenhagen, part. 3. de Rebusp. Hanseat. cap. 22. fol. 326. seqq. Matth. Stephan. lib. 2. de Jurisdict. part. 2. cap. 2. n. 290. Limnaeus lib. 7. de Jure publ. c. 44. in f. Joan. Steinwich. de Jurib. Civitatum, th. 13. C. Ens in delic. apodem. pag. 264. M. Heberer in der Egyptischen Dienstbarkeit / Abraham Sauer / in seinem Stättbuch / Ernestus Cothman. in Responso Academico. 47. num. 22. et Resp. 28. n. 13. D. Thomas Lansius, in Comm. de Academiis, p. 75. Martinus Magerus de Advocatia Armata, cap. 6. n. 170. pag. 211. Chytraeus lib. 21. Chron. Sax. p. 556. seq. 558. seq. et lib. 23. p. 620. et 622. et lib. 26. pag. 732. seq. Lundorpius lib. 13. Sleid. Cont. pag. 154. seqq. vnd Schadaeus in An. 1574. Contin. Sleid. zu lesen.


Saltza.

Dieses Nahmens seyn etliche Ort im hochlöblichsten Nieder-Sächschen Craisse / vnd zwar der I. Im Ertzbistumb Magdeburg / zwischen Salweke / vnd Gomeren / oder zwischen Magdeburg / vnd Barby / an der Elb / 2. Meilen von Calb / vnd so viel auch von Magdeburg gelegen / so den Nahmen vom Saltzbrunnen / der allda erfunden worden / hat / sonsten aber Grossen Saltza ins gemein genant wird. Ist ein alte Statt / die etwan frey gewesen / allda Keyser Carl der Grosse / nach dem Er endlich die Sachsen gar schwerlich gedämpfft / vnd überwunden / Anno 803. seinen ersten Reichstag gehalten haben solle; von welchem Letznerus,

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Matthäus Merian: Topographia Saxoniae Inferioris. Frankfurt am Mayn: Frankfurter Kunstverein, 1853, Seite 209. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Saxoniae_Inferioris_(Merian)_209.jpg&oldid=- (Version vom 9.12.2022)