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7
Man darf am Sabbat nicht aus seiner Stadt

mehr als an 1000 Ellen gehen.

8
Man darf am Sabbate nichts andres essen

als das, was schon zuvor bereitet ist
und was verdirbt.

9
Man darf sonst nirgends essen und nicht trinken,

als nur im Lager.

10
Wer auf der Reise ist und sich ins Bad begibt,

darf trinken, wo er steht;
doch darf er nichts in ein Gefäß einschöpfen.

11
Man sende keinen Fremden hin,

am Sabbat seine Arbeit zu verrichten!

12
Man trage keine unreinen Gewänder

oder mit Unrat beschmutzte,
bevor sie nicht gewaschen sind
oder mit Weihrauch abgerieben.

13
Man soll nicht nach Belieben an dem Sabbat fasten.
14
Man darf das Vieh nicht auf die Weide treiben

mehr als 2000 Ellen von der Stadt.

15
Man darf nicht seine Hand erheben,

um mit der Faust zu schlagen.

16
Ist jenes störrisch,

dann darf man’s nicht aus seinem Stalle treiben.
Man darf nichts aus dem Hause bringen
und nichts von draußen in das Haus
und ist’s im Eingang, darf man nichts heraus
und nichts hineintragen.

17
Man darf am Sabbat kein verschlossenes Gefäß eröffnen.
18
Man darf nicht Wohlgerüche an sich tragen,

geht man am Sabbat aus und ein.

19
Nicht darf man Felsen oder Erde

in seinem Wohnhaus ausheben.

20
Nicht darf der Wärter seinen Säugling tragen,

geht er am Sabbat aus und ein. (Num 11, 12)

21
Nicht darf man seinen Sklaven oder seine Sklavin

oder seinen Tagelöhner an dem Sabbate erbittern.

22
Nicht darf man an dem Sabbat seinem Vieh beim Werfen helfen.
23
Und fällt’s in einen Brunnen oder eine Grube,

dann darf man’s nicht am Sabbate herausziehen.

24
Man darf den Sabbat nicht bei Heiden zubringen.
25
Nicht darf man sich am Sabbate beflecken

durch Geld und anderen Gewinn.

26
Fällt jemand nun in eine Wassergrube

oder sonst in eine Grube,
dann darf er ihm nicht eine Leiter bringen
oder ein Seil oder sonst ein Geräte.