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und nicht zu den Gemusterten gehört, (Ex 30, 13)
zu Männern, die recht gottesfürchtig sind.

16
Als Zeuge gegen seinen Nächsten finde keiner Glauben,

der eines der Gebote mit erhobener Hand verletzte,
bis daß er sich durch Reue reinigte!


11. Kapitel: Richtervorschriften
1
Dies ist die Ordnung für die Richter der Gemeinde:
2
Sie sollen sich auf zehn belaufen,

aus der Gemeinde ausgewählt auf eine bestimmte Zeit;
vier aus dem Stamme Levi und von Aaron
und sechs aus Israel,
bewandert in dem Buche der Erklärung
und in den Bundessatzungen,
von fünfundzwanzig bis zu sechzig Jahren (Num 8, 24).

3
Doch niemand über sechzig Jahre

darf Richter der Gemeinde sein.

4
Denn durch der Menschen Sünden

ward ihre Lebenszeit verkürzt;
weil Gott den Erdbewohnern zürnte,
befahl er, daß die Einsicht ihnen schwinde,
bevor sie ihrer Tage Zahl erreicht.


12. Kapitel: Reinigung
1
Von Reinigung durch Wasser.

Man darf sich nicht in schmutzigem Gewässer waschen
und nicht in einem, das zu wenig ist für eines Mannes Bad.

2
Man darf sich auch nicht reinigen

mit Wasser aus Gefäßen.
Und ist in einem Felsenloch
für eine Waschung nicht genügend Wasser
und dies berührt ein Unreiner,
so ist sein Wasser unrein,
gleich wie das Wasser in Gefäßen.


13. Kapitel: Vom Sabbat
1
Vom Sabbate nach dem Gesetz.

Am sechsten Tage darf man nicht mehr arbeiten,
wenn noch der Sonnenball in seiner Fülle vor dem Tore steht;
denn das ist’s, was Er sagt:
„Gib acht, daß du den Sabbat heiligest!“ (Dt 5, 12)

2
Am Sabbat darf man nicht ein töricht müßig Wort verlieren.
3
Man darf nichts seinem Nächsten leihen. (Dt 15, 2)
4
Man darf nicht über Geld und sonstigen Gewinn sich streiten.
5
Man soll nicht von Geschäft und Arbeit reden,

um sie frühmorgens auszuführen.

6
Man darf nicht auf den Acker gehen,

um nachzusehen, was zu tun.