Seite:Revidirte Feur-Ordnung-Hannover 1681.djvu/9

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

12. So sollen auch die Mültzer / Brauer / Bäcker / Bötticher / Drechsler / Tischer / Bildschnitzer / Brantwein Brenner / Töpffer / Schmiede und dergleichen / jhr Torff oder Holtz / Höfel oder andere Späne / so sie zu jhrer Handthirung gebrauchen / oder jhnen in der Arbeit abfallen / imgleichen auch die Seiler jhren Hanff / Flachs und Heden / dem Feuer nicht zu nahe legen / noch / bevorab ungebunden / liegen lassen / sondern bey wilkührlicher Straffe / nach Gelegenheit jhres Hauses also verwahren / daß dahero kein Schade zu besorgen.

13. Nicht minder sollen die / so Pulver / Pech / Schwefel und dergleichen Dinge verkauffen / verarbeiten / oder in verwahrunge haben / selbiges an sichere örter / keines weges aber Pulver unter in die Keller und Gewölbe legen / darauß dem gantzen Hause und der Nachbarschafft gefahr entstehen möchte.

14. Welcher Abends oder Morgens / bey angezündeten Lichte / Latern oder Lampe am Flachs arbeiten / oder Getreidig dröschen / Stroh schneiden / Unschlit oder Talch schmeltzen und Lichte ziehen / mit Buchsen Pulver / Pech / Schwefel / und andern Dingen / so leicht brennen / umbgehen / oder daß solches geschehe / befehlen wird / sol in 6. fl. Straffe verfallen.

15. Eben dasselbe haben zu erwarten / die am Sonn- oder Feyertagen / wie auch des Abends nach 8. Uhren Maltz darren.

Empfohlene Zitierweise:
Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Georg Friederich Grimmen (Druck), Hannover 1681, Seite 9. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Revidirte_Feur-Ordnung-Hannover_1681.djvu/9&oldid=- (Version vom 1.8.2018)