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wie daß jhnen anbefohlen / und da sie etwa einen ungewöhnlichen brandigen Geruch oder Rauch vermercketen / für demselben Hause / da sie dessen gewahr werden / anklopffen / und sich darnach erkundigen / die Leute auffwecken und ermuntern / da sie alsdenn auch einige Gefahr empfunden / zugleich bey den Corporal und Benachbarten alsofort anklopffen / sie auffwecken / imgleichen mit vielfältigen Blasen und Geschrey / nachbarliche Hülffe herbey ruffen.

3. Imgleichen sollen die Nachbaren / wenn sie derogleichen ungewohnten Rauchs und brandigen Geruchs gewahr werden / die Einwohner des Ortes ermuntern / oder nach befindunge den Corporal und die benachbarte Feurmeister dazu ziehen / das Hauß / so gut sie können / eröffnen / auch auff bedürffenden Fall / dem negsten Küster es vermelden / und die Glocken rühren lassen.

4. Die Wächter auff St. Jacobi und Georgij Thurm / wie auch die Thurm-Leute / sollen fleissige Wache halten / und so sie Feuers-Gefahr vermercketen / dieselbe / so bald das Feur sich empor hebet / oder sonst gewiß verhanden / mit dem gewöhnlichen Blasen und Feurglocken schlagen / ruchtbar machen /auch den Ort / oder die gegend des Feurs / des Nachts mit einer an derselben Seite den Thurms auffgehengten Leuchten / und darin brennendem Lichte / des Tages aber / mit niederwerts außgestecketer Fahnen / anzeigen und bedeuten.

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Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Georg Friederich Grimmen (Druck), Hannover 1681, Seite 15. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Revidirte_Feur-Ordnung-Hannover_1681.djvu/15&oldid=- (Version vom 1.8.2018)