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Caput II.
Wie alles bereit zu halten / was zu dämpffung des Feuers von nöthen.

1. Auff daß nun weiter an behöriger Geretschafft und Wasser zu dempffung des Feuers es nicht ermangeln möge / so sollen unsere verordnete Feuermeister alle Jahr den 6ten Tag / nach dem sich der Rath hat umbgesetzet / ein richtiges inventarium aller Feuer-Leitern / Gabeln / Feuerhaken / Ledern Eimer / Wassersprützen / messing- und holtzern Handsprützen / Küben / Schlitten / Schlopen / imgleichen die Leute / so selbe ans Feuer zu tragen / und zu führen bestellet (deren abgang sie dann alsofort zu zeitiger ersetzung jedesmahl anzumelden haben) für dißmahl aber innerhalb 14. Tagen auffzurichten und gedoppelt zu übergeben / solches auch zu unterschreiben / und darnach in eine Lade beyzulegen / schuldig seyn.

2. Sie sollen auch alle viertel Jahr / oder zum wenigsten des Jahrs zweymahl herumb gehen / vorbenante instrumenta in Augenschein nehmen / und dahin mit allem Fleisse trachten / daß alle Feuer-Leitern / Gabeln / Feuerhaken / Eimer / und andere darzu gehörige Notturfft in gutem Stande und Bereitschafft gehalten /

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Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Georg Friederich Grimmen (Druck), Hannover 1681, Seite 11. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Revidirte_Feur-Ordnung-Hannover_1681.djvu/11&oldid=- (Version vom 1.8.2018)