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41. Reichs-Hoffraths wie auch wegen Praesidenten und R. vice Cantzlers / etc. gemachte Ordnunge stricte zu observiren.

Wir wollen auch die neu auffgesetzte / und von Unsern Vorfahren Glorwürdigsten Andenckens approbirte Reichs-Hoffraths Ordnung (es seye dann daß bey künfftigem Reichstag ein anders verordnet werde) fest halten lassen / vnter dessen aber neben vorgedachten Praesidenten (wie auch von Chur Mayntz anseyenden Reichs vice Cantzlar) und vice Praesidenten, Unsern Reichs-Hoffrath / nach Besag vorermelter Reichs-Hoffraths Ordnung und Friedenschluß / von Fürsten / Grafen / Herrn / vom Adel und andern der Reichssatzungen wolerfahrnen geschickten Leuten / obbedeuter massen / nicht allein auß Unsern Untersassen / sondern grossern Theils / so im Reich Teutscher Nation geboren / darinnen nach Standesgebühr angesessen vnd begütert / ansetzen / ingleichem die ohnverlangte gewisse Verordnung thun / damit so wol auß Unser Hoffkammer als denen bey dem Reich eingehenden Mitteln vor allen andern Außgaben / den würcklich bestelten Praesidenten, Reichs-vice Cantzler / als zugleich würcklichen Reichs-Hoff-Rath / vice Praesidenten vnd andern Reichs-Räthen / jhre Reichs-Hoffraths Besoldung richtig und ohne Abgang bezahlt auch wegen der Reichs-Hoffraths-Stell praecedentz und respect. deme nachgelebt werde / was in jüngster Reichs-Hoffraths-Ordnung deßhalben versehen / vnd deroselben Stand gemeeß ist / wie sie dann auch der Zöll / Steuer / vnd andern Beschwerden Befreyung Unser vnd deß Reichs Cammergerichts Assessorn gleich gehalten werden soll.


42. Die Visitation deß Reichs-Hoffraths dem Churfürsten zu Mayntz nicht zu verhindern. Geheimder-Rath soll sich in Reichs-Hoffraths-Sachen nicht einmischen / noch dessen decreta endern. Was im Reichs-Hoffrath geschlossen / soll exequirt, und durch kein ander Mittel als die Revision, gehindert werden. Revision soll durch die Hoffräthe / so nicht bey der vorigen Urtheil [1] oder Referenten gewesen / auch keine Advocation der Sachen ex Camera geschehen oder inhibitiones abgehen / sondern zu annulliren. Chur-Mäyntz stehet es bevor der klagenden Stände Sachen in den Churfürstl. und Reichs-Rath zu bringen. Keyserliche Decreta ohne vorhergehende Cognition ohngültig.

Auch sollen und wollen Wir keines Wegs dargegen seyn / daß der Reichs-Hoffrath durch den Chur-Fürsten zu Mayntz / nach Besag deß Friedenschluß


  1. Vorlage: Urthel