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/ Ufflagen / und Steuren / unnotthurfftiglich nit be aden / noch beschwehren / auch sollen die jenige Chur-Fürsten und Stände / welche vermög deß Friedenschluß / Länder haben abtretten / und darvor andere annehmen müssen / zu keiner neuen Cantzeley- oder Lehengebühr vor die überkommene Hertzog- und Fürstenthümen und Landen vor dasmal angehalten werden / oder dazu einigerley Weiß verbunden seyn / auch Wir in zugelassenen notthürfftigen ohnverzüglichen Fällen die Stewr Aufflagen anders nicht / als nach Außweisung berührten Friedenschlusses ansetzen noch außschreiben /

und sonderlich keinen Reichs-Tag ausserhalb deß Reichs Teutscher Nation / auch ehe und bevor Wir darzu vmb der sieben Chur-Fürsten Consens und Verwilligung durch sonderbare Schickung angehalten / vnd Vns mit denselben so wol der Zeit als Wahlstatt vergleichen / oder Sie von selbsten deß Reichs Anliegenheit halber Vns darumb unterthänig angelangt vnd erinnert / vornehmen oder außzuschreiben /

auch die von dem Reich vnd desselben Ständen eingewilligte Steuer vnd Hülffen / zu keinem andern End / als darzu sie gewilliget worden / und andern Reichs-Lasten anwenden / noch jemanden seinen gebührenden Antheil an den bewilligten Reichs-hülffen / andern zum Nachtheil nachlassen oder verringern / weniger gestatten / daß ein Reichs-Stand von Außwärttigen eximirt[1] werde.


18. Stände und deren Vnterthanen / mit Rechtlicher und güttlicher Tagleistunge sonderlich ausser Teutscher Nation, von ihren ordentlichen Richtern durch Commissiones und Mandata nicht zu evociren[2] / noch durch den Reichshoff-Rath oder Cammergericht eingreiffen lassen / noch die erste Instantz zunehmen. Privilegia de non Appellando stricte observanda. Durch Keyserl. Hoff- und Landgerichte Niemand zu beschwehren / Appellationes davon zu gestatten. Auff der Stände Vnterthanen Instantz / keine Mandata zu erkennen / sondern vorher umb Bericht zu schreiben.

Auch sollen und wollen wir die Chur-Fürsten / Fürsten / Praelaten / Grafen / Herrn und andere Ständ deß Reichs / imgleichen die ohnmittelbare Reichs-Ritterschafft / und deren allerseits Vnterthanen im Reich / mit(?) rechtlichen oder güttlichen Tagleistungen ausserhalb Teutscher Nation / und von ihren ordentlichen Richtern nit tringen / erfordern / oder vorbescheiden / sondern


  1. lat. eximere = herausnehmen, befreien, entheben, jmd. von einer Verbindlichkeit befreien, von der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates befreien
  2. evozieren, von franz. évoquer, hervorrufen, heraufbeschwören, verursachen