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und funden werden mögen, deßhalben auch unser Statthalter und Regiment, alsbald im Anfang jhrer Handlung, mit Fleiß Nachtrachtung thun, und darauff arbeiten sollen. Und damit Chur-Fürsten, Fürsten und Stände, auch die andere Personen, so daran verordnet, demselben desto beqvemlicher, leichtlicher, fleissiger und trewlicher vor, und jhrer Besoldung desto gewisser seyn mögen, so haben Chur-Fürsten, Fürsten und Stände, zu Unterhaltung unsers Regiments und Cammer-Gerichts, hie einen Anschlag auff die Ständ deß Reichs gemacht, den ein jeglicher wie jhm zu seiner Gebühr auffgelegt, nemlich den halben Theil in der Franckfurter Herbst-Meß nechstkünfftig, und den andern halben Theil, in der Franckfurter Fasten-Meß nechst darnach gen Franckfurt, oder gen Nürnberg lieffern soll, die fürter dem Einnehmer desselben, so hernach bestimpt, zu behändigen. Darvon soll unserm Statthalter zu Jahr-Sold, vier tausent, jedem der vier darzu verordneten Räth, sechs hundert Gülden zu Jahr-Sold, jedem Chur-Fürsten deß viertheil Jahrs, so er daran sitzen wird, tausent, jedem der zwölff obbestimpten Fürsten, siebendhalb hundert, jedem Prälaten anderthalb hundert, jedem Graffen zwey hundert, und den zweyen von Stätten, jedem anderthalb hundert Gülden: Item, der sechs Chur-Fürsten Räthen, dergleichen jedem Rath auß den sechs Kreyssen, zu Jahr-Soldt sechs hundert Gülden gegeben und gereicht werden.

13. Und nachdem man zu Empfahung solches Geldts einen Einnehmer und Außgeber haben muß, ist für gut angesehen, daß unser Statthalter und Regiment eine redliche Person darzu auffnehmen, der das Geldt von den Ständen deß Reichs empfahe, und darvon nach deß Statthalters und Regiments Bescheid außgebe, und derhalben ehrbahrlich Rechnung thue. Daß auch demselben Gegenschreiber zugeordnet, und der Einnehmer mit zwey hundert, und der Gegen-Schreiber mit sechtzig Gülden besoldt werde. Dergleichen wird auch für Notturfft bedacht, daß unser Regiment mit zweyen reitenden, und vier gehenden Botten, darzu zweyen Thür-Hütern versehen werde, die stetigs an der Handt, und zu gebrauchen seyen, die sollen unser Statthalter und Räth, nach den geschicksten auffzunehmen und zu bestellen, darzu mit ziemlicher gebürlicher Besoldung zu versehen, Macht haben. Und nemlich einem reitenden Botten vier und zwantzig, und einem gehenden zwölff Gülden Wart-Gelt, und jeglichem Thür-Hüter siebentzig Gülden zu jährlichem Sold, sampt einem Hoff-Kleid, gegeben werden.

14. Unser Cammer-Richter, die zween Beysitzer, so Graffen oder Herrn seynd, und andere deß Cammer-Gerichts Personen, sollen von solchem Anschlag auch besoldt und belohnt werden, nach Laut und Inhalt unser jetziger auffgerichter Cammer-Gerichts-Ordnung.

15. Und was über die Besoldung unsers Regiments und Cammer-Gerichts-Personen an dem Anschlag übrig seyn wird, das soll zu Unterhaltung unsers Regiments, als zu Botten-Lohn und andern Geschäfften außgerechnet und gegeben werden.

16. Und sollen unser Statthalter und Regiment, alsbald, wie obgemeldt, mit Fleiß betrachten, wie hinfüro dem Regiment und Cammer-Gericht ein beständige Unterhaltung fürgenommen werden mög. Und haben wir uns nicht desto weniger bewilliget, alle und jede Gefäll von Fiscalischen Sachen und Straffen, so jetzo vorhanden seynd, oder sich begeben werden, zu Unterhaltung deß Regiments und Cammer-Gerichts, folgen, gedeyen, und wenden zu lassen. Wöllen uns auch solcher Gefäll nicht unterziehen, annehmen oder kümmern, noch jemandt von unsert wegen zu thun gestatten, sonder alle Gefährde.

17. Und nachdem bißher grosse Unordnung an den Freyen Stühlen, auch an den peinlichen Gerichten, geübt und gebraucht, dardurch die Unterthanen deß Reichs in viel Weg beschwert und belästiget, auch etwan viel unschuldiglich gepeinigt, und vom Leben zum Tod gericht werden. Solchem hinfüro zu fürkommen, sollen und wöllen wir an unserm Stuel zu Rotweil, auch sonst bey andern Oberkeiten oder Freyen Stühl, verfügen, daß deßhalben gebührlich Einsehen beschehe, damit Ordnung gehalten, und die Gericht derselbigen Freyen Stühl wider alt Herkommen nicht mißbraucht werden. Darzu so befehlen wir hiemit unserm Statthalter und Räthen, daß sie die peinliche Gerichts-Ordnung, wie die hie mit Rath der Ständen in ein Form und Begriff gestellt, für die Hand nehmen, weiter nach Notturft ermessen und erwegen, und fürter an unser statt, dem Rechten und Billigkeit gemäß, im H. Reich auffrichten, und sich der zu halten allenthalben im Reich verschaffen und verfügen.

18. Item, als auch hiebevor auff dem Reichs-Tag zu Augspurg, Anno 1500, geordnet worden, daß die Tichtern oder Enckeln jhren gestorbenen An-Herrn oder An-Frawen, mit jhrer abgestorbenen Vatter und Mutter

Empfohlene Zitierweise:
Karl V.: Römischer Käyserlicher Majestät Abschied, auf dem Reichs-Tag zu Wormbs, Anno 1521. aufgericht.. Friedrich Lanckischens Erben, Leipzig 1713, Seite 4. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Reichstagsabschied_von_1521.pdf/4&oldid=- (Version vom 7.11.2023)