§. 7
§. 7. Die Delegation des Reichsrathes zählt sechzig Mitglieder, wovon ein Drittheil dem Herrenhause und zwei Drittheile dem Hause der Abgeordneten entnommen werden.
§. 8
§. 8. Das Herrenhaus hat die auf dasselbe entfallenden zwanzig Mitglieder der Delegation mittelst absoluter Stimmenmehrheit aus seiner Mitte zu wählen.
Die auf das Haus der Abgeordneten entfallenden vierzig Mitglieder werden in der Weise gewählt, daß die Abgeordneten der einzelnen Landtage nach dem nachstehenden Vertheilungsmodus die Delegirten entsenden, wobei ihnen freisteht, dieselben aus ihrer Mitte oder aus dem Plenum des Hauses zu wählen.
Es haben mittelst absoluter Stimmenmehrheit zu wählen die Abgeordneten aus
dem Königreiche Böhmen | 10 |
dem Königreiche Dalmatien | 1 |
dem Königreiche Galizien und Lodomerien mit dem Großherzogthume Krakau | 7 |
dem Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns | 3 |
dem Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns | 2 |
dem Herzogthume Salzburg | 1 |
dem Herzogthume Steiermark | 2 |
dem Herzogthume Kärnthen | 1 |
dem Herzogthume Krain | 1 |
dem Herzogthume Bukowina | 1 |
der Markgrafschaft Mähren | 4 |
dem Herzogthume Ober- und Nieder-Schlesien | 1 |
der gefürsteten Grafschaft Tirol | 2 |
dem Lande Vorarlberg | 1 |
der Markgrafschaft Istrien | 1 |
der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradiska | 1 |
der Stadt Triest mit ihrem Gebiete | 1 |
40 |
§. 9
§. 9. In gleicher Weise hat jeder der beiden Häuser des Reichsrathes Ersatzmänner der Delegirten zu wählen, deren Anzahl für das Herrenhaus zehn und für das Abgeordnetenhaus zwanzig beträgt.
Die Zahl der aus dem Abgeordnetenhause zu wählenden Ersatzmänner wird auf die aus demselben zu entsendenden Delegirten derart vertheilt, daß auf Einen bis drei Delegirte je Ein Ersatzmann, auf vier und mehr Delegirte je zwei Ersatzmänner entfallen. Die Wahl jedes Ersatzmannes ist gesondert vorzunehmen.
§. 10
§. 10. Die Wahl der Delegirten und ihrer Ersatzmänner wird von den beiden Häusern der Reichsrathes alljährlich erneuert.
Bis dahin verbleiben die Delegirten und Ersatzmänner in ihrer Function.
Die abgetretenen Mitglieder der Delegation können in dieselbe wieder gewählt werden.
§. 11
§. 11. Die Delegationen werden alljährlich vom Kaiser einberufen; der Versammlungsort wird vom Kaiser bestimmt.
§. 12
§. 12. Die Delegation des Reichsrathes wählt aus ihren Mitgliedern den Präsidenten und Vicepräsidenten, sowie auch die Schriftführer und übrigen Functionäre.
: Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Oesterreich 1867. Wien 1867, Seite 402. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Reichsgesetzblatt_(Austria)_1867_0403.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)