Basilius von Ramdohr: Venus Urania. Ueber die Natur der Liebe, über ihre Veredelung und Verschönerung/Dritten Theils zweyte Abtheilung | |
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gegen seine Weiblichkeit ankämpft, ehe es dem Geliebten den Besitz seiner Person unter Autorität der Gesetze zusichert. Die Engländer nennen dieses Verhältniß Courtship, Hofmachen; aber die Helden sind nicht Hofleute, und handeln nicht bey Hofe, oder in der großen Welt. Sie gehören vielmehr zu der bürgerlichen Welt, zu derjenigen Ordnung des wohlhabenden und wohlerzogenen Landadels und der vornehmeren Städtebewohner, die zwischen dem Hofe und den untern Ständen steht. Es sind die unverdorbenen und dennoch gebildeten Sitten der Mittelklassen, welche ihre Erotiker hauptsächlich schildern. Der Begriff wahrer Liebe ist bey ihnen häufiger als irgendwo vorher anzutreffen. Da sie aber weniger Müssiggang und gesellige Zerstreuung kennen; so wissen sie weniger von der französischen Galanterie in allen ihren Bedeutungen. Aeußerst bemüht sind sie, diejenigen Stände, für deren Bildung sie hauptsächlich arbeiten, vor der Ansteckung der verdorbenen Sitten der Großen zu bewahren. Sie streben eben so sehr nach Belehrung als nach Unterhaltung.
Englische Philosophen, welche die Geschlechtsliebe zum Gegenstande eigener Untersuchung gemacht hätten, sind mir unbekannt geblieben.
Da ich England nicht selbst bereiset habe, da ich, wenn ich es bereiset hätte, schwerlich die gute Gesellschaft genau genug würde kennen gelernt haben, um über das wahre Wesen der engeren Verbindungen, die dort Statt finden, urtheilen zu können; so begnüge ich mich damit, den hervorstechenden Charakter angegeben zu haben, den die Liebe in den Werken der schönen Litteratur dieser Nation annimmt.
Basilius von Ramdohr: Venus Urania. Ueber die Natur der Liebe, über ihre Veredelung und Verschönerung/Dritten Theils zweyte Abtheilung. Georg Joachim Göschen, Leipzig 1798, Seite 318. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ramdohr-Venus_Urania-Band_3.2.djvu/318&oldid=- (Version vom 1.8.2018)