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Man hat ein fabliau aus dem dreyzehnten Jahrhunderte, welches auch le Grand anführt, worin der Liebesgott einen Gerichtshof von Vögeln zusammensetzt, welche über die Frage urtheilen müssen: ob der Gelehrte, (le Clerc,) oder der Ritter in der Liebe den Vorzug verdiene? Es ist mir unbegreiflich, wie man diese poetische Spielerey zum Beweise eines ernsthaften Sittengerichts anführen könne.

Ohne alle Kritik bezieht sich Rolland [1] auf einen Ausspruch, der in Sachen Guillaume de Cabestaing gefället seyn soll. Dieser Cabestaing ist ein Troubadour aus dem zwölften Jahrhunderte, dem man sehr viele fabelhafte Geschichten und Situationen angedichtet hat. [2] Der Proceß, in den er verwickelt gewesen seyn soll, gehört unter die Erfindungen der späteren Zeiten. Und von welcher Art ist er? Wie wird er entschieden? Cabestaing wird der Untreue gegen seine Dame angeklagt, weil er sich mit einer Bäuerin abgegeben hatte. Die Bäuerin übernimmt seine Vertheidigung, und versichert, daß sie ihm freywillig ihre Gunst geschenkt hätte. Das Tribunal erkennt, daß Cabestaing Recht gehabt habe, von der Gelegenheit Gebrauch zu machen. – Wenn die vornehmen Damen, welche dieses Sittengericht hielten, wirklich ein solches Erkenntniß gefället haben, so muß man gestehen, daß die weiblichen Censoren wenigstens nicht die strengsten Grundsätze hatten.


in der Liebe mache, derjenige, der seine Ehre oder der sein Leben, oder seine Güter hingiebt? u. s. w.


  1. Recherches sur les prérogat. des Dames p. 130.
  2. Millot hist. des Troub. T. I. article Cabestaing.