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patriarchalischen Regiments hin. Daher die Heyrathen zwischen Personen in der Familie selbst: [1] daher das Recht der Väter, der Brüder, der Vormünder, die Töchter nach Gutbefinden zu verloben: Daher das Recht der Väter, über Leben und Tod neugeborner Kinder zu entscheiden, und sie der Familienrechte zu berauben: [2] Daher besonders das Recht der Verwandten, die reichen Erbinnen nach dem Grade der Blutsfreundschaft gerichtlich zur Gattin auszuklagen; ein Gesetz, das durchaus seinen Grund in der Sorge gefunden haben muß, die Güter nicht aus der Familie kommen zu lassen. Man vindicierte eine Erbin, wie man ein Legat vindicieret: starb der erste Mann ohne Kinder, so ging sein Recht auf die hinterlassene Gattin an den nächsten Anverwandten über. War aber der vindicierende Gatte unfähig zu dem Zwecke der Ehe, so durfte sie sich mit demjenigen Anverwandten, der nach ihm der nächste war, verbinden. [3]


  1. Ueber die Heyrathen mit leiblichen Schwestern herrschen Widersprüche in den Nachrichten der Alten. Plato und die Dichter stellen sie als blutschänderisch dar. Solon soll sie ausdrücklich erlaubt haben.
  2. Barthelemy Voyage du jeune Anacharsis. T. 1. note 3. à la fin de l’introduction läugnet, daß Solon die Exposition der Kinder durch ein ausdrückliches Gesetz erlaubt habe. Aber wenn kein geschriebenes Gesetz darüber existiert haben sollte, so hat wenigstens das Herkommen diesen Gebrauch gestattet. Petitus de legg. Atticis. p. 219. Edit. Wessel. Plato de Republ. L. V.
  3. Man hat in diesen Einrichtungen Spuren der Rohheit angetroffen, und ganz lassen sie sich von diesem Vorwurfe [54] nicht retten. Aber zum Theil hat man sie auch unrecht verstanden. Solon hat z. B. die Zahl der monatlichen Umarmungen nicht allgemein, sondern bloß in Rücksicht der reichen Erbinnen vorgeschrieben, damit diese nicht Opfer des bloßen Eigennutzes werden sollten. Die Einlassung mit dem nächsten Anverwandten auf den Fall der Unfähigkeit des Gatten, muß von einer neuen Ehe nach Trennung von dem unfähigen Manne verstanden werden.