Basilius von Ramdohr: Venus Urania. Ueber die Natur der Liebe, über ihre Veredelung und Verschönerung/Erster Theil | |
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oder gezärtelt zu seyn, Körpern, die uns in den Zustand, dem wir dermahlen nachstreben, nicht versetzen können, so lassen wir sie gleichgültig liegen; wirken sie anders auf uns, als wir es wünschen, oder übertreiben sie die Wirkung, so fliehen wir vor ihnen zurück.
Dieß liegt bey den rein spannenden oder rein zärtelnden Wollustgefühlen zum Grunde, wovon ich oben die Beyspiele angeführt habe.
Ganz verschieden ist hiervon die Ueppigkeit: jener Zustand einer überschwenglich wollüstigen Wirksamkeit der Sensibilität unserer äußeren Sinnenorgane, und besonders derer der Tastung, wenn diese in gleichzeitig leidende und thätige Spannung und Zärtelung durch das Wohlverhältniß ihrer geschmeidigen Stärke zu der hebenden Zartheit der Oberfläche anderer Körper, in die sie sich einlagern, gerathen.
Der Zustand der Spannung und der Zärtelung unserer Organe hängt offenbar nicht bloß von ihrer leidenden, bloß einnehmenden Wirksamkeit, sondern auch von ihrer thätigen, auf die äußern Körper einwirkenden Kraft ab. Es ist offenbar, daß meine Hand nicht bloß den Angriff des reitzenden Körpers aushalten, und sich dadurch spannen lassen, sondern daß eben diese Hand auch ihn angreifen, in ihn eindrücken, und dabey sich selbst spannen könne. Eben so unläugbar ist es, daß meine Hand sich nicht bloß der sanften Berührung des reitzenden Körpers hingebe, und sich dadurch zärteln lasse, sondern daß sie auch ihn sanft behandeln, und sich dabey zärtlich fühlen könne. Ich nenne diese beyden Dispositionen unserer Sensibilität zur thätigen Spannung und thätigen Zärtelung ihre thätige Stärke und ihre thätige Geschmeidigkeit.
Basilius von Ramdohr: Venus Urania. Ueber die Natur der Liebe, über ihre Veredelung und Verschönerung/Erster Theil. Georg Joachim Göschen, Leipzig 1798, Seite 132. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ramdohr-Venus_Urania-Band_1.djvu/132&oldid=- (Version vom 1.8.2018)