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Ferdinand II., Johann Georg I. von Sachsen: Prager Frieden

könte / es sey gleich Gerichtlich verordnet / oder ausser Gerichte verhandelt / vnnd habe Namen wie es wolle / hiermit vnnd in krafft dieses gäntzlichen und zu grunde auffgehebt seyn / auch von nun an vnnd zu ewigen Tagen / weder inn: noch ausserhalb Gerichts / zu hintertreibung / glossirung / declaration, oder limitation dieses Vergleichs / weder per modum Actionis oder Exceptionis, (ausserhalb was droben wegen der Geistlichen Gütter einem jeden / vff den fall entstehender weiterer Vergleichung / nach verfliessung der daselbst bestimpter Jahr / zu seinem Rechten vorbehalten) allegirt vnnd eingeführt / viel weniger ichtwas darauff erkandt / decretirt / sententionirt / oder exequirt werden / Sondern solcher Vergleich / wie derselb in feinen klaren deutlichen Worten vnnd Buchstaben lautet / als eine feste vnveränderliche Norm, Regul vnnd Richtschnur eines auffrechten / beständigen / ewigwerenden / vnaufflößlichen Friedens / in allen Hohen vnnd Niedern Gerichten / wie auch ausserhalb derselben / gehalten / vnd do deme zu wieder / vber zuversicht / auch ins künfftige von jemanden / wes Standes / Würden oder Wesens der auch were / de facto directo oder per indirectum vorgenommen / impetrirt / oder motu proprio erfolgen / oder sonsten einigerley weiß gehandelt würde / soll dasselbe jetzo als dann / vnd dann als jetzo / gantz vnd allerdings vngültig / vnd ipso facto null vnd nichtig seyn / vnd / als wann es nicht ergangen vnnd vorgenommen / gehalten vnd geachtet werden.

Vnnd wollen Ihre Käyserliche Mayt. diese gantze Pacifications-Handlung bey Ihren Käyserlichen Würden vnd Worten / für sich vnd Ihre Nachkommen am Reich / auch dero ErtzHauß / stett / vnverbrüchlich vnnd auffrichtig halten vnnd vollziehen / deren stracks vnweigerlich nachkommen vnnd geleben / vnnd darüber jetzo oder künfftig / weder auß Vollkommenheit oder einigem anderm Schein / wie der Namen haben möchte / nichts fürnehmen / handeln oder außgehen lassen / noch jemand andern von jhrent wegen zu thun gestatten.

Ingleichen thut Ihre Churf. Durchl. zu Sachssen / vor sich / Ihre Erben vnd Nachkommen vnwiederrufflichen bey dero Chur: vnd Fürstlichen Würden / Standt vnd Namen versprechen vnd zusagen / daß Sie alle das jenige / so in dieser Pacifications Handlung versehen / es sey per modum Pacti oder Reservati einkommen / vor sich / Ihre Erben vnnd Nachkommen / auch Land / Leute / Vnterthanen / also trewlich vnnd veste halten / vnd darwieder in keinerley wege handeln sollen noch wollen /

Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand II., Johann Georg I. von Sachsen: Prager Frieden. Dresden (Erstdruck), Frankfurt an der Oder (Nachdruck): Michael Koch (Nachdruck), 1635, Seite 32. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Prager_Frieden_032.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)