Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Ferdinand II., Johann Georg I. von Sachsen: Prager Frieden

Damit auch nach verfliessung der so offt-angezogenen Viertzig Jahren / die liebe Posterität / vmb all solcher so lang vnd fern hinauß gestillter Strittigkeiten willen / nicht abermals in Vnruhe vnnd Weiterung gerathe / sondern vielmehr gute Liebe vnd Einigkeit erhalten werde / So solle noch vor außgang der bewilligten Viertzig Jährigen Zeit / durch zusammensetzung friedliebender Stände von beyderley Religionen inn gleicher Anzahl / oder dero hierzu bevollmächtigter Räthe / Botschafften vnd Abgesandten / alle eusserste Bemühung / Sorg vnnd Fleiß dahin angewendet werden / ob die Sache / angeregter Geistlicher Gütter halber / mit beyder Theil belieben / auff einmal könt zu grund verglichen werden. Darmit aber dieselbe Vergleichung nicht gar zu lang / vnd fast biß auff die letzte Zeit gespart werde / So solle sie auffs längst innerhalb den nechsten Zehen Jahren von dato vorgenommen / vnnd so viel als Mensch- vnd müglichen ist / zu ende gebracht werden: Jedoch gantz vnverkürtzt vnnd vngeringert deren / über solche Zehen Jahr / an denen bewilligten Viertzig Jahren alsdann noch restirender Zeit.

Würde aber solches nicht erfolgen / so sol nach Außgang der bemelten Viertzig Jahren / jeder Theil in dem jenigen Rechten stehen / welches er den 12. Novembris stylo novo Anno 1627. gehabt hat / sich desselbigen / so gut oder schwach er damals gewesen / Gütlich oder Rechtlich zu gebrauchen. Vnd sol deßwegen kein Theil wieder den andern / vnerkantes ordentlichen Rechtens / zu den Waffen greiffen / die Röm. Käy. Mayt. auch solches andern zu thun nicht gestatten / weniger für sich die Stände darmit beschweren.

Vnd behalten Ihre Keys: Mayt: für sich / vnd dero Nachkommen am Reich / als Ober Haupt / Ihr / auff den fall der Nichtvergleichung / oder weitern Strittigkeiten / die gebürende Hoheit vnd Jurisdiction, vnd die strittige Fälle zwischen denen Partheyen / so wol an dero Keyserlichem Hoff (doch mit zuziehung etlicher Chur-Fürsten vnd Stände des Reichs Räthe / von gleicher Anzahl beyder / der Catholischen Religion vnd Augspurgischer Confession zugethan / welche jhrer Pflicht / darmit Sie jhren Herren sonst verwandt / zu diesem Actu zuvorher erlassen / vnd in diesen Sachen in besondere Eydespflicht zur justitz, darinnen ohne einiges ansehen der Person / vnd welcher Religion ein oder andere Parthey zugethan / dem ReligionFrieden vnd ReichsConstitutionen gemeß / zuverfahren / genommen werden sollen) als an dero Keyserlichem Cammergericht /

Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand II., Johann Georg I. von Sachsen: Prager Frieden. Dresden (Erstdruck), Frankfurt an der Oder (Nachdruck): Michael Koch (Nachdruck), 1635, Seite 7. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Prager_Frieden_007.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)