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Ferdinand II., Johann Georg I. von Sachsen: Prager Frieden

Statutum, Juramentum oder Capitulation gültig seyn / gut geheissen oder allegirt werden.

In specie sollen die obgemelte Stifft vnd Dom Capitul diese Viertzig Jahr vber bey jhrem Stand / Wesen / Rechten / vnnd Gerechtigkeiten / insonderheit in causa vacantiæ bey jhren Electionen vnd Postulationen vnverhinderlich gelassen / dieselbige Electionen vnnd Postulationen auch / die weren nun seithero des 12. Novembris stylo novo Anno 1627. auff Catholische oder Augspurgische Confessions-Verwandte vorgegangen / oder möchten ins künfftig / so lang die bewilligte Viertzig Jahr weren / entweder auff Catholische oder Augspurgische ConfessionsVerwandte fallen / nicht angefochten werden / vnnd es ohn einiges Disputat, ob der Electus oder Postulatus der Catholischen Religion oder Ausgpurgischen Confession zugethan / diese Viertzig Jahr vber sein verbleiben darbey haben. Jedoch aber in solchen Stifften / es sey gleich bey Lebzeiten des Inhabers oder sede vacante die Election oder Postulation geschehen / oder falle noch künfftig auff einen Catholischen oder Augspurgischen Confessions-Verwandten / vigore hujus Pacti publici, bey dem jenigen Religionsstand / sowohl die Catholische Religion / ingleichen die Menses Papales, Preces primarias, Canonicaten, Præbenden vnnd Beneficien, Clöster vnnd Religiosen / als die Augspurgische Confession betreffende / allerdings vngeändert gelassen werden / wie es sich im selbigen Stifft noch am 12. Novembris stylo novo Anno 1627. befunden.

Anlangend die Sessiones vnnd Vota bey den Reichs: vnnd Deputation: auch Cammergerichtlichen Visitation: vnnd Revision Tägen / deren sich sonst die Augspurgischen Confessions verwandte Stände / wegen der inn jhrer Inhabung begriffenen / oder krafft dieses Frieden-Schlusses wieder dahin gelangenden Immediat Stiffts / hetten gebrauchen wollen / ist es darbey verblieben / daß dieselbe Sessiones vnd Vota die benante Viertzig Jahr vber beyseits gestellet vnd dieselbe Conventus vnnd Verrichtungen nichts destoweniger von der Käy: Mayt: vnd andern darzu gehörigen ReichsStänden / respective außgeschrieben / fortgestellt vnd verrichtet werden sollen. In den Kreyssen aber / wo die Augspurgische Confessions Verwandte Stände / als Inhabere eines oder mehrer Immediat Stiffts / Sessiones vnnd Vota hergebracht / sollen sie Ihnen wie vor diesem: also auch künfftig die verglichene Viertzig Jahr vber / gelassen werden.

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Ferdinand II., Johann Georg I. von Sachsen: Prager Frieden. Dresden (Erstdruck), Frankfurt an der Oder (Nachdruck): Michael Koch (Nachdruck), 1635, Seite 6. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Prager_Frieden_006.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)