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von dem Geist des Hellenismus erfüllt, eine rein weltliche war, die des absoluten hellenistischen Königtums, dem, wie selbstverständlich, auch die Kirche untergeordnet war.

So hat sich einmal rein äußerlich betrachtet die Stellung des Königs kaum von der der anderen Fürsten seines Zeitalters unterschieden. Er hat wie sie die damals üblichen Insignien der Königswürde geführt – auch der Siegelring hat unter diesen eine Rolle gespielt (s. über den Siegelring bell. Iud. I 667. II 24; ant. Iud. XVII 195. 228 und für die anderen S. 57) – und hat sich offizielle Beinamen beigelegt wie Φιλορώμαιος und später Εὐσεβὴς καὶ Φιλοκαῖσαρ (s. S. 77f. Ihr Nichtvorkommen auf den Münzen darf man nicht als Beweis gegen ihre offizielle Führung verwerten; finden sich doch auch z. B. die Beinamen der Ptolemäer und Seleukiden nur unregelmäßig auf ihren Münzen, und ein Zeitgenosse des H., der König Ariarathes X. von Kappadokien, hat auf [RE:108] seinen Kupfermünzen auch niemals einen Beinamen anbringen lassen; s. Head HN² 752. H. wollte vielleicht nicht auch noch durch die Beinamen das den Juden seit den Hasmonäern gewohnte Münzbild ändern). Auch H. ist von Hofchargen und einer Leibgarde umgeben gewesen (s. S. 86ff.) und hat allem Anschein nach jeden Monat die Feier seines Regierungsantritts begangen[1]. Ferner ist auch er bestrebt gewesen, das Andenken an sich und die Mitglieder seiner Familie möglichst zu verewigen durch Gründung von Orten, die er sich selbst oder diesen zu Ehren Herodeion, Antipatris, Kypros und Phasaelis nannte (s. S. 81ff.).

An den Ehrenrechten, die ihm als König zustanden, haben auch in seinem Staate die Mitglieder des Königshauses mehr oder weniger Anteil gehabt (s. für die hellenistischen Staaten die vorläufige Zusammenstellung von Breccia a. a. O. 158ff., für das kaiserliche Rom Mommsen St-R. II³ 818ff.), allerdings nicht ohne weiteres, sondern auf Grund besonderer Verleihung. So hat er im J. 12 v. Chr. seinen Söhnen Antipatros, Alexandros und Aristobulos ausdrücklich die τιμὴ βασιλείας bezw. τιμαὶ βασιλέων verliehen, zu denen ebensowohl die königliche Gewandung und ein eigener Hofstaat (ἐσθὴς καὶ θεραπεία βασιλική), als auch vielleicht sogar der Titel βασιλεύς, was besonders beachtenswert wäre[2], [112] [RE:109] gehört hat [3]. Auch seinem Bruder, dem Tetrarchen Pheroras, sind alle königlichen Vorrechte außer dem Diadem zugestanden gewesen (bell. Iud. I 483). Die bei seinem Tode von H. für ihn angeordnete allgemeine Landestrauer (bell. Iud. I 581; ant. Iud. XVII 59) darf man als eine auch der jüdischen βασιλεία zustehende letzte Ehrung ansprechen, da sie auch bei H.s Tode anbefohlen worden ist (bell. Iud. II 5. 88; ant. Iud. XVII 311; bell. Iud. II 1 und ant. Iud. XVII 200 ist von der privaten Trauer die Rede. Über die Landestrauer in hellenistischer Zeit s. Breccia a. a. O. 84).

Nicht zuteil geworden ist H. von den Ehren der hellenistischen Herrscher nur eine, und zwar gerade diejenige, die die Überlegenheit dieser Herrscher über ihr Volk am deutlichsten nach außen hervortreten ließ, die von den Untertanen ihnen erwiesene göttliche Verehrung. Nach dem Urteil des jüdischen Anonymus hat H. freilich auch hiernach, wenn auch erfolglos, verlangt (ant. Iud. XVI 157f.). Die ihm im Tempel zu Kanatha errichtete Statue (s. S. 106) konnte man allerdings als einen Ansatz hierzu ansehen, und vielleicht darf man mit diesen Wünschen nach Vergöttlichung die Anbringung des Adlers am Tempel und auf den Münzen in den letzten Jahren


  1. Ant. Iud. XV 243. Daß es sich hier nicht um die jährliche, sondern um die in hellenistischer Zeit übliche monatliche Feier (s. Dittenberger Syll. [or.] I 56, 5. 383, 83ff.) handelt, darf man wohl daraus folgern, daß das Tempeleinweihungsfest am Tage der Feier des Regierungsantritts begangen worden ist und daß die beiden Feste anscheinend nicht zu willkürlich zusammengelegt worden sind; bei einem alle Jahre nur einmal wiederkehrenden Feste müßte man daher ein zufälliges Zusammentreffen annehmen, was bei der monatlichen Feier nicht nötig ist. Man darf nun natürlich nicht mehr mit Schürer I³ 369, 12 dies Zusammenfallen der Feste zur Berechnung der Zeit des Beginns des Tempelbaus verwerten.
  2. Nach bell. Iud. I 458, verglichen namentlich mit § 461, erscheint die Verleihung des βασιλεύς-Titels sicher; s. auch bell. Iud. I 631. WS: Die auf der nächsten Seite fortgesetzte Anmerkung wurde hier vervollständigt Vergleicht man jedoch die entsprechende Stelle ant. Iud. XVI 133, so steht in dieser nur die Designierung der Söhne zu βασιλεῖς für den Fall des Todes des H., und man konnte hierfür noch auf den zweiten Teil des § 458 verweisen, wo auch nur von der διαδοχή die Rede ist. Mir ist auch bisher kein Beleg aus hellenistischer Zeit bekannt (wohl aber z. B. aus dem mittelalterliches Spanien), daß der βασιλεύς-Titel von einem nicht regierenden Mitgliede einer Königsfamilie getragen worden sei; s. hierzu Dittenberger Syll. (or.) I p. 648. Breccia a. a. O. 134, 2. 139. 165. Wilcken Arch. f. Papyrusf. III 319. Laqueur Hermes XLIV 147 drückt sich nicht prägnant aus; jedenfalls ist aber die Bezeichnung Ptolemaios’ Eupator in der Überschrift des Epigramms Anth. Pal. VII 241 als βασιλεύς mit der obigen Beobachtung zu vereinen, da Eupator Mitregent seines Vaters Philometor für Kypern war und als solcher Anspruch auf den Königstitel hatte, wenn er auch nur Scheinkönig war.
  3. Joseph. bell. Iud. I 458–465; s. hierzu § 631; ant. Iud. XVI 114. XVII 90. 96. 102; auch bell. Iud. I 561. Ob man aus der Schilderung des Auftretens des Antipatros bei seinem ersten römischen Aufenthalt (13–12 v. Chr.) im bell. Iud. I 451, sowie aus der Angabe des Alexandros in seiner Verteidigungsrede vor Augustus über die τιμαὶ βασιλέων (ant. Iud. XVI 114) schließen darf, daß die Söhne verschiedene königliche Ehrenrechte schon vor 12 v. Chr. erlangt haben, ist nicht sicher. Die Darstellung bell. Iud. I 458ff. spricht eigentlich dagegen; in vollem Umfange ist die Verleihung jedenfalls erst 12 v. Chr. erfolgt. Wenn ferner bell. Iud. I 503. 623 den beiden Mariammesöhnen Anteil an der βασιλεία zugesprochen wird, so hat man dies nur in dem obigen Sinne und nicht als Anteil an der Herrschaft zu verstehen; dagegen sprechen unzweideutig bell. Iud. I 458ff.; ant. Iud. XVI 134.
Empfohlene Zitierweise:
Walter Otto: Herodes. Beiträge zur Geschichte des letzten jüdischen Königshauses. Metzler, Stuttgart 1913, Seite 111. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Otto_Herodes.djvu/076&oldid=- (Version vom 1.8.2018)