Seite:Organisations-Urkunde und Statuten der Rechtsschule zu Wetzlar.pdf/6

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

welche jedem Lehrer, nach den ihm zugewiesenen Lehrfächern, oder andern von Uns übertragenen Arbeiten, übrig bleibt, so wie auf den Gegenstand der Sache und das Fach des Lehrers Rücksicht genommen werden.

§. 28.
Die Beendigung solcher einkommenden Arbeiten soll nach Möglichkeit beschleunigt werden.
§. 29.
Die Reihe des Abstimmens bey der Rechtsschule als Spruchkollegium soll dergestalt bestimmt seyn, daß das dem Range nach jüngste Mitglied des Kollegiums zuerst, und der Direktor zulezt abstimme.
§. 30.
Die Abstimmungen werden in das Protokoll eingetragen, und die Mehrheit bestimmt den Beschluß und das Urtheil.
§. 31.
Die Sporteln und Kanzleygebühren werden nach dem Verhältnisse der Sache und nach dem bey Unsern Justizkollegien eingeführten Normen billig bestimmt, und ihr Ansatz sowohl in dem Protokolle, als auf den Vorträgen bemerkt.
§. 32.
Der Referent soll jederzeit ein Drittel der Sporteln vorausbeziehen; die übrige zwey Drittheile werden in gleichen Raten unter dem Direktor und den Mitgliedern des Spruchkollegiums vertheilt.

[11]

§. 33.
Für die Geschäftsordnung im Ganzen muß der Direktor sorgen.
§. 34.
Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Direktors besorgt das dem Range nach älteste Mitglied des Collegiums die Direktorialverrichtungen, welche bei Verhinderung des ältesten Mitglieds, auf das nächstfolgende übergehen.

III. Bestimmung der Verhältnisse und Pflichten des Personals.

1) Des Kurators als Direktor.
§. 35.
Das Amt des von Uns ernannten Kurators der Rechtsschule ist perpetuirlich, und keinem Wechsel unterworfen.
§. 36.
Der Kurator ist beauftragt, Unsere Verordnungen und Befehle in Ansehung der Rechtsschule in Ausführung zu bringen.
§. 37.
Ihm steht die gesammte Leitung und oberste Aufsicht der Anstalt, so wie die Einweisung sämmtlicher Mitglieder in ihrem Pflicht= und Geschäftskreis zu. Er soll über Ordnung und Handhabung der Gesetze und Statuten auf der Rechtsschule wachen.


Empfohlene Zitierweise:
Carl Fürst Primas: Organisations-Urkunde und Statuten der Rechtsschule zu Wetzlar. akademische Buchhandlung, Wetzlar 1808, Seite 6. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Organisations-Urkunde_und_Statuten_der_Rechtsschule_zu_Wetzlar.pdf/6&oldid=- (Version vom 6.11.2021)