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sind nur von den Fällen zu verstehen, wo der Studierende ohne der Eltern und Vormünder besonderes Wissen borgte. Haben diese ihren Sohn oder Pflegbefohlnen an einen Gläubiger verwiesen, um Geld oder Waaren auf Rechnung zu nehmen, so findet gegen den Studierenden keine Strafe oder Arrest statt, wohl aber sind die Eltern oder Vormünder zur Zahlung pflichtig.

§. 104.
Vorstehende gesetzliche Normen sollen jedem Studierenden bei der Immatrikulirung mitgetheilt, durch die Wochenblätter zur allgemeinen Kenntniß gebracht, und von Unsern Gerichtsstellen zur Richtschnur ihrer Erkenntnisse und Verfügungen gemacht werden.


V. Bestimmungen in Hinsicht auf Ertheilung der akademischen Würden.

§. 105.
Wir haben oben bereits der Rechtsschule zu Wezlar die Befugniß gestattet, akademische Würden im Rechtsfache zu ertheilen. Wir setzen hiebei nach dem Beispiele anderer Rechtsschulen drei Grade fest, nemlich: das Bakkalaureat, Lizentiat und Doktorat.
§. 106.
Der erste Grad, das Bakkalaureat, wird dadurch erworben, wenn ein Rechtskandidat, welcher bereits die Vorlesungen mehrerer Rechtsfächer gehört, sich zur [27] Prüfung sistirt, und seine Fähigkeiten in einem hiezu angeordneten Examen erprobt.
Die Kosten bei Ertheilung dieses Grades für Examen, Gebühren an die Bibliothek, Kanzlei und Pedellen, sollen nicht über 25 fl. steigen.
§. 107.
Der zweite Grad, die Würde eines Lizentiaten, wird erworben, wenn der Aspirant nach vollständigem Besuche der Vorlesungen in den nöthigen Rechtswissenschaften, entweder zu Wezlar oder auf irgend einer andern Rechtsschule, sich zur Prüfung sistirt, in allen Theilen der Rechtswissenschaft fähig befunden worden, und diese Befähigung durch eine öffentliche Vertheidigung rechtlicher Lehrsätze erprobt hat.
Die hiezu erforderliche Kosten sollen die Summe von 100 fl. nicht übersteigen.
§. 108.
Der dritte und höchste Grad, die Würde eines Doktors der Rechte, wird unter Voraussetzung der beiden erstern Grade, durch Verfassung und öffentliche Vertheidigung einer Abhandlung über eine wichtige Rechtsmaterie erworben, welcher die feierliche Promotion zur Doktors=Würde folgt. Die Kosten zur Gelangung dieser Würde sollen, mit Inbegriff der ersteren Grade, jedoch ohne die Druckkosten der Abhandlung, die Summe von 150 fl. nicht übersteigen.


Empfohlene Zitierweise:
Carl Fürst Primas: Organisations-Urkunde und Statuten der Rechtsschule zu Wetzlar. akademische Buchhandlung, Wetzlar 1808, Seite 14. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Organisations-Urkunde_und_Statuten_der_Rechtsschule_zu_Wetzlar.pdf/14&oldid=- (Version vom 13.11.2021)