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Ob diese Verleihung eine ganz neue, oder nicht vielmehr, wie es wahrscheinlich ist, nur die Erneuerung eines längst erworbenen und ausgeübten Rechts war, wollen wir hier nicht untersuchen. Wichtig für Ulm war ein anderes Recht, das Rudolph der Stadt zu gleicher Zeit verlieh, nämlich das Recht, den Schultheißen selber zu wählen. Dadurch trat die Stadt vollends in die Stellung einer selbstständigen Municipalstadt ein, und bald war nun auch der Schritt zur völligen Unabhängigkeit vollends gemacht. Der Reichsvogt war mit dem Fall der Hohenstaufen so ziemlich verschwunden, das Landgericht in Abgang gekommen; durch Schenkungen, Verleihungen und Käufe ging nicht nur die K. Grundherrschaft vollends ganz in den Besitz der Stadt über, sondern es verschwanden auch die letzten Reste der K. Landeshoheit, Besteuerungsrecht, Floßrecht, Mühlrecht, Zölle, Judengefälle, Umgeld, Blutbann, Wildbann etc. Alles war zu Anfang des 14. Jahrhunderts an die Stadt übergegangen. Zwar hat König Ludwig der Bayer, durch die innere Unruhen in der Bürgerschaft veranlaßt, der Stadt noch einmal 1328 einen K. Reichsvogt in der Person des Grafen Bertholds von Graisbach, gen. v. Neuffen, gegeben, und König Karl IV. hat 1361 das K. Landgericht im Stadelhof wieder herzustellen versucht; aber alles dies konnte nicht hindern, daß der Stadtrath von Ulm die einzige und oberste frei und unabhängig sich bewegende Regierungs-Behörde war und blieb. Sowohl das Herkommen als eine Reihe von k. Urkunden, die wir hier nicht näher bezeichnen können, hatte die Stellung der Stadt als einer freien Reichsstadt mit landesherrlicher Gewalt unabänderlich festgestellt.

Nur das Münzrecht blieb noch längere Zeit K. Regal. Es war nämlich mit der K. Pfalz zu Ulm eine K. Münzstätte verbunden, und noch im J. 1356 war Ulm eine kais. Münzstätte, wie aus einem Befehle erhellt, den König Karl IV. in diesem Jahr an die Städte Nürnberg, Ulm etc. wegen Prägung von Hellern erlassen hat. Im J. 1383 verlieh König Wenzel der Stadt das Recht, Heller mit Hand und Kreuz zu schlagen, behielt sich aber den Schlagschatz vor. Dieses

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Johann Daniel Georg von Memminger: Beschreibung des Oberamts Ulm. J. G. Cotta, Stuttgart und Tübingen 1836, Seite 120. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Oberamt_Ulm_Seite_120.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)