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mit einem guten, von Hofrath und Archivar Epple i. J. 1786 gefertigten, Repertorium.

Scheer war der Hauptort der Grafschaft Friedberg-Scheer und bis 1806 Sitz eines Oberamts, unter welchem die obere Grafschaft stand. S. Friedberg. Scheer selber bildete übrigens in ältern Zeiten eine eigene, von Friedberg unabhängige, Herrschaft, wozu außer der Stadt Scheer die Dörfer Blochingen, Ennetach und (theilweise) Bremen gehörten[1]. Die Herrschaft war vermuthlich ein abgerissener Theil des alten Scheergaues und der, allen Umständen nach aus diesem hervorgegangenen, Grafschaft Sigmaringen-Pfullendorf. Als ein Zugehör der Grafschaft Sigmaringen wird Scheer auch, wie Mengen, in dem östr. Pfandschaftsrodel von 1313 aufgeführt, und noch jetzt reicht die Sigmaringische Gerichtsbarkeit bis in die Nähe der Stadt, so daß ein Theil der Felder noch darin liegt. Sigmaringen sprach auch die Hoheitsrechte in der Herrschaft an, und erst durch ein Kammergerichtliches Compromiß-Urtheil, dd. Speyer v. 25. Juny 1601, wurde entschieden, daß zwar die Truchseßen die hohe Obrigkeit in der Herrschaft Scheer, dagegen Hohenz.-Sigmaringen das Geleit haben solle.

Herren der Herrschaft Scheer waren die Pfafzgrafen


  1. In dem Kaufbriefe von 1785, wodurch Scheer an das F. Haus Thurn und Taxis gekommen ist, wird zu der Herrschaft und dem Lehen Scheer gerechnet: Schloß und Stadt Scheer, Ennetach, Blochingen, dann das Burgsäß-Lehen Bussen, der Laienzehnte zu Dietelhofen, die Mühle zu Hitzkofen und ein Lehen zu Sigmaringendorf. – In dem östr. habsb. Urbar von 1303 wird als zur Rechtung Scheer gehörig aufgeführt: a. Burg und Stadt zu der Scheer mit hohen und niedern Gerichten und dem Patronatrechte, b. ein Hof zu Gemmingen, c. Zielfingen, und d. Bünningen (Bingen), beyde jetzt Sigmaringisch, d. Mengen das Dorf etc. Blochingen war, wie gezeigt worden ist, schon mit Friedberg erkauft worden. Das obengenannte Burggesäß Bussen ist zu unterscheiden von der Burg und der Herrschaft Bussen. Die Herrschaft Bussen wurde zwar ebenfalls mit Friedberg und Scheer an Taxis verkauft; aber sie ist kein Theil des Lehens, sondern, wie schon bey Riedlingen bemerkt worden ist, eine heimfällige Mannsinhabung (ohne Muthung), wobey Östreich sich (1786) die Landeshoheit vorbehalten hatte.
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Johann Daniel Georg von Memminger: Beschreibung des Oberamts Saulgau. Stuttgart und Tübingen: J. G. Cotta, 1829, Seite 185. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Oberamt_Saulgau_185.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)