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begraben zu werden[1]. In späterer Zeit, wahrscheinlich aber schon im 12ten Jahrhundert, waren die Grafen von Grüningen im Besitze von Altshausen, neben ihnen aber theilweise auch noch die von Veringen. Nach Altshäuser Urkunden verkaufte Graf Hartmann von Grüningen i. J. 1246, wenn nicht schon früher, das Dorf A. an Heinrich von Bigenburg, Camerarius Ecclesiae in Aleshusen[2]. Graf Hartmann, der sich noch die Lehensrechte vorbehalten zu haben scheint, eignet 1264 dem Kamerer von Bigenburg die Lehen zu Altshausen mit dem Patronatrecht, und überläßt sie ihm in der Art, „wie er sie von seinen Voreltern her besessen." Unter den Zeugen erscheint in der Urkunde auch ein Ritter Ulricus de Alshusen. In demselben Jahre 1264 schenkt, laut Urkunde, Heinrich von Bigenburg, die Erwerbung dem deutschen Orden, und wurde so der Stifter des Hauses, oder der Commende, Altshausen. Noch ehe aber Altshausen Eigenthum des Ordens geworden war, schon i. J. 1228, hatte Graf Conrad von Würtemberg-Grüningen dem Orden auch einen Hof in dem benachbarten Dorfe Marbach geschenkt, und wir verdanken dieser Schenkung die merkwürdige Urkunde, welche sich in dem 1sten


  1. Hiltrude war 2 Jahre vorher, 1052, gestorben, und wurde, wie Hermann selbst erzählt, in dem Dorfe Alleshusan in der von ihr erbauten Kapelle St. Ulrich und in dem Grabe, das sie sich selbst zubereitet hatte, beygesetzt. S. Chron. Herm. contr. ad a. 1052. Man lese daselbst die schöne Grabschrift, die ihr der fromme Sohn setzen ließ: Mater egenorum, spes auxiliumque suorum, Hoc Hiltrud tumulo debita reddit humo etc. Die Capelle stand auf der Anhöhe bey dem Ort. Der Streit, ob unter dem Orte unser Altshausen, oder aber Allershausen am Federsee zu verstehen sey? konnte nur aus Unkenntniß der geschichtlichen Umstände entstehen. Noch im 17ten Jahrhundert war der Sarg Hermanns in Altshausen aufbewahrt; im Jahr 1626 wurden dem Kloster Weingarten sein Schedel und ein Arm, und 1651 dem Kloster Ochsenhausen 3 andere Gebeine daraus mitgetheilt.
  2. Die Urkunde, welche sich jezt in dem K. Staatsarchiv befindet, ist nicht eigentlich die Verkaufs-Urkunde; sie enthält nur eine, in Folge des geschehenen Kaufs getroffene, Übereinkunft wegen der Leibeigenen; „Actum in Alshusen."
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Johann Daniel Georg von Memminger: Beschreibung des Oberamts Saulgau. Stuttgart und Tübingen: J. G. Cotta, 1829, Seite 128. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Oberamt_Saulgau_128.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)