Seite:Oberamt Ravensburg 096.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

derjenigen, welche, ohne Waldeigenthümer zu seyn, bestimmte Ansprüche auf den Ertrag des Waldes hatten. Man theilte sie in Berechtigte, Belehner und Dinger. Unter die erstern gehörten die Klöster Weingarten, Weissenau, Baindt, das Stift Wolfegg, Stadt und Spital Ravensburg, mehrere Gemeinden u. a., deren Recht auf besondern Verleihungen beruhte; Belehner hießen diejenigen, deren Recht auf dem Lehngut haftete, und Dinger diejenigen, deren Recht blos persönlich war. Die Ersten, die Berechtigten, hatten ihr Recht theils noch von den Welfen, theils von den Kaisern erlangt. So ertheilte der Herzog Welf durch die Stiftungs-Urkunde von 1090 dem Kloster Weingarten das Recht, Bau-, Brenn- und anderes Holz in dem Walde zu hauen, die Schweine darin zu weiden, die Neubrüche, welche das Kloster darin anlege, mit vollem Eigenthum zu besitzen. Kaiser Karl IV. bestätigte durch Urkunde von Weihnachten 1366 den Bürgern zu Ravensburg all ihre Rechte und guten Gewohnheiten, die sie von längern Zeiten bisher in dem Wald, genannt Altdorfer Wald, hergebracht, und verlieh ihnen aufs Neue das Recht: zu fahren mit Wägen oder mit Karren in unsern und des Reichs Wald und Forst, der da geheißen ist der Altdorfer Wald, und da zu hauen und zu nehmen Holz zum Brennen, Zimmerholz etc. Im J. 1812 wurden die Holzabgaben in dem gemeinen Wald auf 6714 Klafter berechnet, wovon auf die Berechtigten 2714 Klafter, auf die Lehnsleute und die Dinger 4000 Klafter kamen. Außerdem hafteten noch Weiderechte für 5338 Stück auf dem Walde.

Mit der Landvogtei gingen 1805 auch deren Rechte auf den Altdorfer Wald und mit der Stadt Ravensburg 1810 auch die der letztern an die Krone Würtemberg über. Aber inzwischen hatten sich die Anstände wegen der großen mit dem Ertrage in keinem Verhältnisse stehenden Holzabgaben aus dem gemeinen Walde von Jahr zu Jahr vermehrt, und es wurde dadurch ein alter Vorschlag, den Wald zu vertheilen, neuerdings rege. Eine solche Theilung wurde denn auch wirklich 1812 ausgeführt. Aber es entstanden auch alsbald Klagen

Empfohlene Zitierweise:
Johann Daniel Georg von Memminger: Beschreibung des Oberamts Ravensburg. Cotta, Stuttgart und Tübingen 1836, Seite 96. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Oberamt_Ravensburg_096.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)