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Schmach der Unterwürfigkeit – „quia nulla sarcina magis premit hominem quam ignominia servitutis.

Durch Urkunde von demselben Tag und Jahre ertheilt Rudolph, im Einverständnisse mit den Bürgern von Blaubeuren dem Kloster Rechte und Freyheiten in der Stadt; und zwar soll es 1) von seinen Leibeigenen und Zinsleuten, die in der Stadt wohnen, das Hauptrecht, „mortuarium, quod vulgo val et hobreht dicitur“ beziehen dürfen; 2) sollen die Leute des Klosters von allen Steuern und Diensten der Stadt frey seyn; 3) sollen die Kinder der Zinsleute und Leibeigenen des Klosters ohne Einwilligung des Abts und Convents mit keinem Fremden, der nicht leibeigen oder zinsbar ist, eine Heirath eingehen dürfen, und Dorfleute, die ihre Kinder in die Stadt verheirathen, sollen von dem Abt gestraft werden; 4) soll derjenige, der in böslicher Absicht in die Stadt zöge, um für den Fall seines Todes dem Kloster das, was ihm gebührt, zu entziehen, sein ganzes Vermögen verwirkt haben – also Maßregeln gegen das Pfahl-Bürgerrecht.

Durch die Urkunde vom J. 1407 erklärt Graf Johann v. Helfenstein für frey und der Vogtey nicht unterworfen: Machtolsheim, Seißen, Rottenacker, Erstetten und Ringingen, Leut und Gut, was nehmlich das Gotteshaus daselbst besaß, mit Ausnahme des Kirchensatzes zu Ringingen und des alten Vogtrechts über die Kirche zu Seißen. Eine ähnliche Urkunde über die von dem Kloster geleistete Huldigung und über die Schirmsvogtey, dann über die von der Vogtey und Gewaltsame ausgenommenen Klosterbesitzungen stellte nach dem Kauf von Blaubeuren, 1448, Graf Ludwig v. Würtemberg aus.

Die Besitzungen des Klosters vermehrten sich in der Folge durch neue Schenkungen und durch Käufe. Aber im 14ten Jahrhundert war dasselhe durch schlechten Haushalt so weit herab gekommen, daß es seiner Auflösung nahe war. Glücklicher Weise kamen ihm fromme Seelen zu Hülfe, worunter sich insbesondere Heinrich Kraft von Ulm und seine Gattin Adelheid auszeichneten (s. Seißen und Machtolsheim), und dem Abt Gregor verdankte es die Wiederherstellung

Empfohlene Zitierweise:
Johann Daniel Georg von Memminger: Beschreibung des Oberamts Blaubeuren. Stuttgart: J. G. Cotta'sche Buchhandlung, Stuttgart und Tübingen, 1830, Seite 114. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Oberamt_Blaubeuren_114.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)