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eine bestimmte Anzahl der sogenannten Gemeinder Antheil hat.[1] Die Zahl der Nichtlehenleute und daher auch nicht Gemeinde-Berechtigten war freilich ursprünglich ganz unbedeutend, und mag sich auf Hirten, Diener, Taglöhner und Gewerbsleute beschränkt haben. Nach und nach wuchs die Anzahl dieser Gemeinde-Angehörigen, und da sie sich, insonderheit in Folge der veränderten Staatsverhältnisse im Besitze derselben bürgerlichen Rechte und Pflichten mit den sogenannten Gemeindern sahen, so war es natürlich, daß sie, zumal da die Realberechtigten in neuerer Zeit da und dort die Gemeinde-Gerechtigkeiten vertheilten, auch Ansprüche auf dieselbe machten. Bis jetzt wurden die bezüglichen Streitigkeiten immer im Wege des Vergleichs erledigt, so daß die Nichtberechtigten nie ganz leer ausgingen.[2]

Die Einkünfte der Gemeinden betragen 32.609 fl., die Umlagen 14.561 fl. Das Vermögen der Stiftungen beträgt an Capitalien 612.054 fl., dazu kommen dann Grundeigenthum und Gefällrechte. Die Schulden belaufen sich auf 95.002 fl., die Einkünfte auf 89.132 fl. Die Schulden der Gemeinden sind größtentheils Folgen früherer Kriegslasten, Militär-Ausgleichungen und Versäumung der Umlagen zu gelegener Zeit. Die meisten Schulden haben Erolzheim mit 12.876 fl., Ingerkingen mit 8550 fl., Ochsenhausen mit 7500 fl., Ummendorf mit 8216 fl. So sehr sich im Allgemeinen der Zustand der


  1. Die Gemeinde-Gerechtigkeiten übrigens stehen in keiner nothwendigen Beziehung zu dem Lehenswesen. Die Gemeinder sind in den Dörfern so ziemlich dasselbe, was in den Städten die Geschlechter-Patricier waren: die bevorrechteten Urbürger, welche ehedem die eigentliche Gemeinde, den gebornen Gemeinderath bildeten, und später angesiedelten Ortsbewohnern keinen Theil an den Gemeindenutzungen gestatteten. Vergl. Eichhorns deutsche Staats- und Rechts-Geschichte §. 243., sodann hinten: Mittelbiberach und Ochsenhausen.
  2. Ein Beispiel der Vertheilung des Waldeigenthums ist oben S. 70., angeführt. Sonst ist es meist noch ungetheilt. Dagegen sind die Allmanden, oder Weideböden, Behufs des Anbaues meist unter die Gemeinder vertheilt. Die angespreochene Lehenschaft wurde da, wo die königl. Finanzkammer Grundherr ist, in den Jahren 1831 und 1833 unter der Bedingung abgelöst, daß der Novalzehente aus den Grundstücken entrichtet und auf das angesprochene Weiderecht in den Staatswaldungen verzichtet werde.
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Johann Daniel Georg von Memminger: Beschreibung des Oberamts Biberach. Cotta, Stuttgart und Tübingen 1837, Seite 052. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Oberamt_Biberach_052.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)