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Leiden der letzte von Karpfen. Als Schwestern von ihm werden genannt: eine unbekannten Namens, ferner Esther und endlich Anna Sabina, welche den Joh. Georg Widerhold von Weidenhofen, Kommandanten von Hohentwiel, wirtembergischen Rath und Kriegscommissär, heiratete und ihm die der Karpfen’schen Familie gebliebenen Eigengüter zubrachte; dazu gehörte „das obere allodiale Schloß“, d. i. die Güter, welche Hans II. 1536–1548 und seine Nachfolger erkauft hatten. Hiezu übernahm Hans Georg 1658 21. Okt. alle eigenen Güter, Häuser und Waldungen des † Peter von Karpfen im Preis von 1000 fl. Im hohen Alter begab er sich mit seiner Ehefrau in die Ruhe nach Tuttlingen, wo beide starben und begraben sind. Die Herrschaft Karpfen und Rietheim fiel als Mannlehen an Wirtemberg zurück. Herzog Wilhelm Ludwig ließ sich alsbald darin huldigen und betrachtete den Heimfall wie wirtembergisches freies Gebiet, 1663. Hiegegen erhob sich aber die Ritterschaft des Kantons Neckar-Schwarzwald. Schon unterm 11. Nov. 1663 reklamirte sie bei dem Herzog das Besteuerungsrecht aus zwei Lehensgütern zu Hausen und Rietheim für die Ritterschaftskasse nach bisherigem Rechte und Übung. Diese Reklamationen wurden bis in die zweite Hälfte des 18. Jahrh. fortgesetzt. Erst durch Vergleich Württembergs mit der Reichsritterschaft 1769 30. Okt. wurde festgesetzt, daß das jus collectationis cum omnibus juribus annexis zu Hausen beständig dem Ritterkanton Nekar-Schwarzwald bleiben solle. (Pfaff Msc.) Bald nach dem Anfall wurde die Herrschaft Karpfen mit Hausen und Rietheim dem Amte Tuttlingen zugetheilt, aber in eigene Verrechnung als besonderes Kammerschreibereigut genommen. 1

Die Rechtsverhältnisse der Dörfer Hausen und Rietheim waren nach dem Hohenkarpfischen Lagerbuch von 1668 folgende: „Der Herzog von Wirtemberg ist einziger Regierer zu Karpfen, Hausen uff Frehna und Rietheim über die ganze Markung, hat dort den Stab, Glait und alle Obrigkeit, Herrlichkeit, Gebot und Verbot, hohe und niedere Gerichtsbarkeit, Zoll, Frevel, Strafen u. s. w. Der Blut- oder große Frevel à 40 kr. gibt 10 Pf. Heller oder 6 fl. 40 kr., der kleine oder Scheltfrevel à 40 kr. gibt 3 Pf. Heller oder 2 fl. Leibeigene beiderlei Geschlechts außer dem Bezirk Hausen gesessen geben Hauptrecht, die Mannsleute das beste Haupt Vieh, als Roß, Ochs oder Rindvieh, ein Weib das beste Kleid wie mans an den Hauptfesten trägt, wofür die Herrschaft bei beiden Hauptfällen auch

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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Tuttlingen. H. Lindemann, Stuttgart 1879, Seite 340. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OberamtTuttlingen0340.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)