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aller Frohnen mit Hand und Anspann, wovon dieselben von Altersher befreit waren, und vorbehältlich weiterer Handlung über die dermalen im Prozeß begriffene Steuerbarkeit und vogteiliche Jurisdiktion dieser Höfe, die Steuer von den 7 Heiligenlehen zu Sinnbronn (bayr. AG. Dinkelsbühl), sodann die Zinsbarkeit von nachstehenden auswärtigen botmäßig- vogt- und steuerbaren Höfen und Lehengütern: zu Eck 2 deutschordenschen, 3 öttingischen, 1 dinkelsbühlischen, zu Oberroden 1 öttingischen, 3 kloster-kirchheimischen, zu Niederroden 1 ellwangischen, 4 kl.-kirchheimischen, zu Gerau 1 deutschordenschen, 1 öttingischen, 3 ellwangischen, zu Dambach 1 markgräflichen, 1 öttingischen, 2 dinkelbühlischen, 2 kl.-kirchheimischen, zu Stillau 6 deutschordenschen, 4 öttingischen, zu Ober- und Unterbronnen 4 öttingischen, 3 dinkelsbühlischen, zu Weiler 1 ellwangischen, 1 deutschordenschen, zu Hagenbuch 1 dinkelsbühlischen, um die nach einem 20 jährigen Ertrag bestimmte Summe von 39.624 fl. beliebig zu vertauschen und zu verkaufen, doch sollte der Käufer hinsichtlich der Sonderndorfer Güter und der Herbstgefälle auf den nach Thannhausen eingepfarrten Weilern der römisch-katholischen Religion zugethan sein und die Unterthanen ewig bei derselben ungehindert verbleiben. Ein Theil dieser Objekte: 1 Bauernhof, 4 Lehengüter, 1 Wirthshaus, 22 Sölden meistentheils mit 2 Besitzern, das Hirtenhaus, 6 Feldlehen u. s. w. zu Thannhausen, 1 Bauernhof, 1 Lehengut u. s. w. zu Oberroden, 1 Bauernhof, 1 sog. fliegendes Feldlehen zu Riepach, ein Feldlehen u. s. w. zu Riehlingstetten, Bergheim, Oberzell, Ober- und Unter-Schneidheim, die Reichssteuerbarkeit, Folge und Musterung, beständige Steuern und Vogtbarkeit auf diesen Gütern, sonstige Zinsen und Gülten zu Thannhausen, Oberroden, Oberzell, Ober-Schneidheim, Herblingen (bayr. AG. Oettingen), sowie das in Ansehung der Unterthanen zu Thannhausen hergebrachte Kondominat sammt dem jederzeit behaupteten Präsidio vor den übrigen Kondominis gingen noch am gleichen Tage gegen 3/5 des Zehnten zu Frankenhofen (bayr. AG. Dinkelsbühl) im Kapitalwerth von 22.394 fl. und 17.230 fl. baar an das fürstliche und gräfliche Gesammthaus Oettingen über, wozu noch den 20. Sept. 1780 2 Bauernhöfe zu Ober- und Unterbronnen, desgl. zu Eck, 1 Gütlein und 2 Sölden zu Ober- und Unter-Schneidheim, Zinsen und Gefälle an diesen Orten nachfolgten. Pettenkofer aber seinerseits verkaufte „das Gut Sederndorf mit allen Rechten und Gerechtigkeiten, Jurisdiktionalien, Einkommen und Nutzungen“, wie er es von dem Domkapitel erkauft und bisher innegehabt, sammt den Grundzinsen von den Gütern an den obengenannten 10 Orten (Niederroden ist wohl nur aus Versehen nicht genannt), die Steuer von den Heiligenlehen zu Sinnbronn und den großen Zehnten zu Bühl (bayr. AG. Nördlingen) den 21. April 1783 um 12.000 fl. an den Fürsten Kraft Ernst von Oettingen-Wallerstein. 1

Im Anschluß an die bisherige Geschichte des Ortes waren es im J. 1805 nach einem Bericht des Oberamts Ellwangen, das hier die ritterschaftlichen Rechte in Besitz nehmen sollte, den Besitz der bereits erloschenen öttingischen, von den andern inzwischen beerbten Linien übrigens noch unter dem Namen dieser selbst aufführt, noch 6 Herrschaften: 1. Oettingen-Oettingen, 2. Oettingen-Wallerstein, 3. die gesammtfürstlichen Häuser

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Eduard Paulus der Jüngere: Beschreibung des Oberamts Ellwangen. W. Kohlhammer, Stuttgart 1886, Seite 748. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OberamtEllwangen_748.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)