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Laden, sondern durften ihre Arbeit allein an die Compagnie verkaufen, ohne deren Erlaubniß auch in dem ihr zugewiesenen Moderationsbezirk kein Zeugmacher sich niederlassen durfte. Die Zahl wie der Preis der zu liefernden Zeuge wurde durch Übereinkunft zwischen ihr und den Zeugmachern festgesetzt und schon am 10. Jan. 1670 in dem Rescript, welches den Zeugmachern nur Einen Stuhl gestattet, zu ihren Gunsten die Ausnahme gemacht, daß dieselben auch auf zwei Stühlen sollten arbeiten dürfen, wenn der Bedarf der Compagnie es erfordere. Streitigkeiten, welche zwischen der Compagnie und den obgenannten drei Laden entstanden, schlichtete der Stuttgarter Receß vom 28. Juli 1685, welchen später das Generalrescript vom 3. Juli 1750 bestätigte und näher bestimmte. Alle Meister des Moderationsbezirks waren angewiesen, die von ihnen verfertigten rohen Waaren an den hiezu bestimmten Tagen in das Kaufhaus der Compagnie zu liefern, wo sie geprüft wurden; wenn ein Stück nicht die vorschriftsmäßigen Eigenschaften, die gehörige Länge, Breite und Güte hatte, wurde es mit einem Stempel versehen und nur solche gestempelten Stücke durften die Zeugmacher dann auch anderwärts verkaufen, was ihnen freilich dadurch erschwert wurde, daß man solche Stücke gewöhnlich als Ausschuß betrachtete. Es war jedoch jedem Zeugmacher, welcher sich durch das Urtheil der Gesellschaft beeinträchtigt glaubte, erlaubt, – durch hiezu besonders beeidigte Gewerbsgenossen eine nochmalige Prüfung vornehmen zu lassen; konnten sich beide Theile auf solche Weise nicht vereinigen, so wurde die Sache, wie streitige Fälle überhaupt, vor das Oberamt zu Calw, das die Oberinspection über die Compagnie führte, gebracht, von welchem dann noch an die Regierung appellirt werden konnte. Die von den Zeugmachern gelieferten Stücke ließ dann die Compagnie färben und ausrüsten, lieferte ihren Arbeitern auf Begehren auch Wolle, besonders zu gewissen Arten von Zeugen, wo sie eigens ausgesucht sein mußte. Daneben hatte die Compagnie zu Calw auch eine besondere Manufaktur, welche allein über tausend Menschen, größtentheils auf dem Lande beschäftigte und wo die Zeuge von der Verarbeitung der rohen Wolle an bis zu ihrer Vollendung ganz auf Rechnung der Gesellschaft verfertigt wurden, und in welcher sie Plüsch, Camelot, Barrakan, gezwirnte, geblümte, vielfarbige und andere Zeuge machen ließ, zu deren Verfertigung die Zeugmacher nicht Geschicklichkeit genug besaßen. 1

Die Zeuge, welche die Compagnie nach ihren Privilegien ausschließlich zu verfertigen und zu verkaufen berechtigt war, hatte sie großentheils selbst erfunden. Das erste Privilegium vom 2. Juni 1668

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Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Calw. Karl Aue, Stuttgart 1860, Seite 164. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OberamtCalw_164.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)