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Ernst Boger, Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Oehringen

Hiskias von H. Waldenburg, zu 1/3 an Graf Ludwig Gustav von H. Waldenburg, wobei 1689 bestimmt ward, daß die Oehringische Administration von 9 zu 9 Jahren fallen und gelangen solle:

1. Jahr an H. Pfedelbach (qua Pfedelbach)
2. Jahr an H. Pfedelbach (qua Waldenburg)
3. Jahr an H. Schillingsfirst (qua Schillingsfirst)
4. Jahr an H. Pfedelbach (qua Pfedelbach)
5. Jahr an H. Pfedelbach (qua Waldenburg)
6. Jahr an H. Schillingsfirst (qua Schillingsfirst)
7. Jahr an H. Pfedelbach (qua Pfedelbach)
8. Jahr an Herrn Ludwig Gustav (qua Waldenburg)
9. Jahr an H. Schillingsfirst (qua Pfedelbach).

Es wurde dabei stipulirt, daß in ecclesiasticis Alles in dem Stand, in dem es sich bei der Theilung befunden, verbleiben solle, vornehmlich aber die geistlichen Lehenschaften und pfarrliche Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten mit Allem zu Kirche und Schule gestifteten in Acht gehalten werden sollen.

Als die Gebrüder Ludwig Gustav von H. Schillingsfirst und Christian von H. Bartenstein zur röm. kath. Kirche traten, überließen sie die causas ecclesiasticas ihren evangelischen Agnaten Waldenburger und Pfedelbacher Linie bis (1728) zu dem Tode Ludwig Gotfrieds von H. Pfedelbach.

Weil die einzelnen Glieder der 2 Hauptlinien, wenn sie zugleich pro indiviso betheiligt waren, in der Administration ihres Antheils von Jahr zu Jahr abwechselten, hießen sie die administrirende Herren und die Regierung die Administration, die dazu bestellten Räthe Administrations-Räthe, wie es auch Administr. Convente etc. etc. gab und der Modus war, „daß die gemeinschaftliche Administration der Stadt Oehringen nicht praecise vel continue bei dem Seniore Domus Hohenl., sondern alternatim et annuatim bei zweien der Herren, von jeder Linie Einem, sein solle.“ Von diesen Herren wurden Räthe, Amtleute, Befehlshaber bestellt, die immediat von ihren Herren dependirten und so die Regierungsgeschäfte führten. In causis justitiae ergingen von ihnen die Appellationen an die höchsten Reichsgerichte. Sie hatten deßwegen den Rang vor allen andern herrschaftlichen Räthen. Diese Räthe hatten zwar die Aufsicht über die herrschaftlichen Gefälle und Intraden, die Verwaltung derselben aber stund den Kellern oder Linienbeamten zu. Der Rang dieser Administr. Beamten unter sich richtete sich nach der Rangordnung der administrirenden Herren. Die Administr. Convente waren etwas Anderes als

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Ernst Boger, Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Oehringen. H. Lindemann, Stuttgart 1865, Seite 178. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAOehringen0178.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)