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Städtemeister aus den alten Geschlechtern gewählt, die Zahl der Rathsherrn nur 12 seyn und dieselben bloß aus den eben gedachten Geschlechtern genommen werden sollten. Darüber entbrannten die Gemüther noch mehr. Indeß die alten Stubengesellen verlauten ließen: sie wollten bald mit Köpfen auf dem Markte kugeln, verließ Büschler die Stadt, um bei andern Städten Hülfe zu suchen. Lange irrte er im Elend umher, bis es ihm durch eine List gelang,[1] vor den Kaiser zu kommen und diesen zu bewegen, andere Commissarien zu ernennen. Diese kamen an St. Gallus 1512 in Hall an, und bald darauf floh Rudolph Nagel mit seinen Genossen in das Asyl nach Gaildorf. Nach acht Tagen wurde Friede gestiftet, indem Peter von Aufsäß, Propst zu Comburg, einer der Commissarien, die kürzlich angerichtete Ordnung auf offenem Markte durch Abschneiden der Sigille und Durchstechung des Briefs für nichtig erklärte und K. Ludwigs Satzungen auf’s Neue bestätigte. Mißvergnügt hierüber verließen wieder mehrere alte Geschlechter die Stadt. Blieben auch noch Einzelne zurück, so war jetzt doch der Einfluß und das Ansehen des Adels für immer gebrochen. „Und als die Geschlechter ausgefahren waren,“ – fügt Herold’s Chronik bei – „zogen sie hin und her wie die Trojaner nach ihrer Stadt Zerstörung, vermeinten, Hall könnte nimmer im alten Wesen bestehen, so sie nicht darin wären. Aber Hall hat Gottlob seithero von Tag zu Tag zugenommen. Also erhält Gott die Demüthigen und stürzet die Hoffährtigen!“

Von dieser dritten Umwälzung datirt sich die demokratische Regierungsform, welche sich bis zum Untergange der Republik erhalten hatte und keinen neuen Friedensbruch in derselben aufkommen ließ. K. Karl V. traf zwar 1552, wie in andern Reichsstädten, so auch hier, aus eigenem Antrieb Verfassungsänderungen, indem er zwischen innerem und äußerem Rath unterschied, jenen aus 17 und diesen auf 15 Personen bestimmte; allein K. Ferdinand I. setzte am 10. Juli 1559 und 14. August 1562 die Zahl des innern Raths auf 24, worunter 5 geheime, und gab die auf Jacobi vorzunehmende Wahl des innern und äußern Raths wieder in die Hände des Raths, ohne irgend einer Bürgerklasse ein Vorrecht hierauf einzuräumen. Hiebei verblieb es.


  1. Er band nach einem Zeitgenossen ein kleines Rad auf die Brust, hängte einen Strick um den Hals, streute Asche auf sein Haupt, ging barfuß und barhaupt und in Wolle gekleidet, in der einen Hand ein bloßes Schwert, in der andern eine Bittschrift haltend. Die kaiserlichen Trabanten hielten ihn daher für irrsinnig und so ward Maximilian auf ihn aufmerksam. Büschler fiel ihm zu Füßen: habe er irgend eine Todesstrafe verdient, so wolle er sie leiden; man möchte ihm nur Recht werden lassen.
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Rudolph Friedrich von Moser: Beschreibung des Oberamts Hall. Verlag der J. G. Cotta’sche Buchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1847, Seite 162. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAHall0162.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)