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VI. Gesellschaftlicher Zustand.


1. Grundherrliche Verhältnisse.
A. Grundherren.

Grundherr im engern Sinn ist der Freiherr v. Palm über die Rittergüter Steinbach und Bodelshofen, und das Freigut in Deizisau. Geschlossene Staatsdomänen sind nicht im Bezirke; nur einzelne verliehene Güter in Denkendorf, Köngen und Neuhausen sind Staatseigenthum. Die königl. Hofkammer besitzt das ehem. Klostergut Weil. Einzelne Rechte und Gefälle stehen den Gemeinde- und Stiftungspflegen, namentlich dem Hospital und Armenkasten Eßlingen und einigen Pfarreien zu.


B. Lehens- und Leibeigenschaftswesen, Grundlasten und vogteiliche Abgaben.

Das Lehenssystem war auch hier allgemein, indem der Grund und Boden dem Adel, den Geschlechtern der Stadt, und verschiedenen Klöstern und Stiftern (namentlich Denkendorf, Adelberg und Nellingen) angehörte. Die Falllehen wurden aber schon frühe in Erblehen verwandelt; in den Denkendorfschen und Adelbergschen Orten geschah dies fast

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August Friedrich Pauly: Beschreibung des Oberamts Eßlingen. Verlag der J. G. Cotta’schen Buchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1845, Seite 073. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAE%C3%9Flingen_073.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)