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des 15. Jahrhunderts das Recht der Landstandschaft gehabt. Ebenso ein Abzugsrecht in der Art, daß Erbschaften, welche an andere Orte selbst des Herzogthums fielen, zu Gunsten der Stadtkasse einem Abzug unterlagen (Breyer, Elem. Jur. publ. Wirt. 593), eine Bestimmung, an deren Stelle jetzt die allgemein giltigen Normen getreten sind.

Eine Liste der – mit den Balinger Obervögten identischen – Obervögte, der Schultheißen und geistlichen Verwalter, Stadtschreiber s. v. Georgii a. a. O. 422–424.

Da übrigens Württemberg ursprünglich nur im Pfandbesitze der Stadt gewesen und das Haus Österreich als Rechtsnachfolger des hohenbergischen Hauses das Eigenthum derselben noch längere Zeit beanspruchte (S. 340), so machten auch die Glieder dieser Familie ihre Rechte an der Stadt durch Ertheilung von Freiheiten geltend, Gnadenerweisungen, die freilich bloß auf dem Pergamente oder Papier stunden, da Österreich auf Grund der hohenbergischen Succession nie in den Besitz Ebingens kam. So begnadigte Kaiser Friedrich IV. den 15. November 1452 auf Bitte seines Bruders Erzherzog Albrechts VI. die Stadt im Verein mit den anderen hohenbergischen Städten, daß kein Einwohner derselben an fremde Gerichte geladen werden dürfe, sowie daß sie Ächter und Oberächter aufzunehmen befugt sein solle; Albrecht selbst aber bestätigte den 14. Sept. 1453 unter Ausführung, daß diese Städte dem Hause Österreich lange Zeit durch Verpfändung entfremdet gewesen, daher an ihren Rechten, Freiheiten und Gnaden Abbruch gelitten haben, gleichfalls alle ihre alten Rechte und Freiheiten und verlieh dazu aus sonderen Gnaden das Recht, daß die Einwohner dieser Städte mit all ihrem Hab und Gut von aller Schatzung und ungewöhnlichen Steuer frei und nur dem Herkommen gemäß mit Steuern, Diensten und anderen Sachen gehorsam sein sollen. In ähnlicher Weise zählten, als sie die Privilegien der hohenbergischen Städte bestätigten, die Stadt Ebingen mit auf Erzherzog Sigmund den 1. Sept. 1471 (v. Lichnowsky 7, Nro. 1575, wo es statt des zweiten Ehingen Ebingen heißen sollte), Erzherzog Ferdinand den 3. März 1525, ja sogar noch K. Rudolf II. den 30. Dez. 1598. Allein einer Aufforderung Rottenburgs an die Stadt vom 15. August 1598, auf einem hohenbergischen Herrschaftstag behufs der Berathung der hohenbergischen Städteprivilegien eben zum Zweck der Verhandlung mit K. Rudolf sich einzufinden, trat Herzog Friedrich von Württemberg auf das Entschiedenste entgegen.

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Julius Hartmann, Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Balingen. W. Kohlhammer, Stuttgart 1880, Seite 345. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OABalingen0345.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)