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sind doch die Unterthanen mit ihren Gütern von einander abgesondert und jede Herrschaft hat ihren besonderen Schultheißen, Württemberg aber 50 Unterthanen.“ In gleicher Weise hatte die eine Hälfte des Ortes an Württemberg, die andere an den Ritterschaftskanton Kocher zu steuern; die letztere Steuer wurde im Jahr 1700 von 64 fl. 50 kr. auf 88 fl. 50 kr. erhöht, später wieder auf 73 fl. 58 kr. herabgesetzt, 1759 aber wieder auf 98 fl. 36 kr. erhöht.

Der gemeinsame Besitz und namentlich die von Württemberg, welches die Reservatrechte durch das Backnanger Amt besorgen ließ, geltend gemachte hohe Obrigkeit gaben Veranlassung zu vielen Streitigkeiten, und es kam sogar zu Processen vor dem Reichskammergericht, weßwegen endlich beide Theile, d. h. der Herzog Karl von Württemberg und Friederike Ernest. Dorothea von Sturmfeder als Vormünderin ihres Sohnes Franz Georg, sich auf der Ludwigsburger Tagsatzung vom 20. April 1747 verglichen. Hiernach trug die Familie Sturmfeder das bisher allodial besessene halbe Dorf an Württemberg zu einem rechten wahren Mannlehen auf, nahm auch alle daran anklebende, sowohl strittig gewesene als unstrittige Rechte und Gerechtigkeiten, besonders das Patronatrecht als Lehen und behielt sich nur den großen und kleinen Zehenten und gewisse eigene Güter in der Art bevor, daß Württemberg hinsichtlich dieser Allodialgüter bei einem Konsolidationsfalle die Übernahme gegen eine billige Leistung an die Allodialerben und bei einer Veräußerung das Losungsrecht zustehen sollte. Dagegen übergab Württemberg seine eigene Hälfte am Dorfe der Familie Sturmfeder mit deren Hälfte vereint zu wahrem Mannlehen, so daß diese von nun an das ganze Dorf mit aller Zugehör – ausgenommen obige allodiale Zehenten und Güter – zu Lehen tragen sollte. Für diese Hälfte, deren Jahreseinkünfte kapitalisirt zu 10.174 fl. 30 kr. 5 hllr. geschätzt wurden, trat die Familie an Württemberg ab Gefälle zu Neckarweihingen, Hoheneck und Poppenweiler, Kirchheim am Neckar, Ilsfeld und Affalterbach, sowie ihren Hof zu Oberschönthal mit allen Rechten. In dem früher württembergischen Theile verblieb Württemberg bis auf Weiteres die Kollektation und bestand dessen Nexus mit Stadt und Amt Backnang fort, Württemberg sollte allein im ganzen Ort die malefizische forsteiliche und geleitliche Obrigkeit, auch das jus armorum zustehen. Im Übrigen wurde das gegenseitige Verhältniß zwischen Württemberg und Sturmfeder hier gerade so geordnet, wie durch denselben Vergleich in Oppenweiler.

Diesem Vergleiche gemäß steuerten z. B. im Jahre 1759 allhier 76 Köpfe zum Kanton Kocher, 74 zur Landschaft Württemberg. In dem Vergleich vom 30. Oktober 1769 trat aber Württemberg dem genannten Kanton das Kollektationsrecht mit allen Annexen in seiner früheren Hälfte von Groß-Aspach ab. Auch jetzt noch gab es jedoch häufig Streit, so in den Jahren 1789/91 wegen der Jurisdiktion

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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Backnang. H. Lindemann, Stuttgart, Stuttgart 1871, Seite 195. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OABacknang.djvu/195&oldid=- (Version vom 1.8.2018)