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und Hof nur mit Kundschaft und Verwilligung des Schultheißen, Bürgermeisters und Gerichts angreifen, wenn Hungersnoth einfiel und es sonst nichts hatte, noch gewinnen konnte“. Wenn keine Kinder da waren, erbten die Geschwister der Eheleute oder ihre Kinder; Enkel beerbten ihre Großeltern nicht den Stämmen, sondern den Häuptern nach.

Die Appellation war gestattet bei Summen von 5 bis 20 Pf. Heller ans Obergericht; bei Summen über 20 Pf. Heller ans Hofgericht und der Appellant mußte schwören, daß er wegen redlicher Beschwerden appellire. In peinlichen und strafbaren Sachen aber durfte nicht appellirt werden. Lehenssachen mußten an das Lehensgericht, geistliche Sachen an die betreffenden Gerichte verwiesen werden.

Bei einem ausgebrochenen Gant hatten den Vorzug die Herrschaft, der Heilige oder Armenkasten, die älteste Verschreibung und der Liedlohn. Wenn Jemand ein Pfand verkaufen wollte, mußte er dem Amtmann 3 und dem Stadtknecht 2 Heller geben, worauf es dann öffentlich feilgeboten wurde.

Am 21. Febr. 1491 ertheilte Graf Eberhard im Bart der Stadt einen Freibrief, wodurch ihr gegen 40 fl. jährlich die herrschaftlichen Wiesen im Neckarthal auf ewige Zeiten verliehen und die Bürger von Frohnen im Burgösch befreit wurden. Doch sollten sie die jährlich auf dem Burgösch verfallenden Früchte dahin führen und barnen und den Obervögten ihre 10 Mannsmad Wiesen mähen und einheimsen (Köhler 79, 89, 90).

Neben dem Vogt war in Sulz, seit es württembergisch geworden, öfters auch ein Obervogt, der gewöhnlich über mehrere Ämter gesetzt war. Die Stelle eines Schultheißen als ersten Stadtvorstehers aber wurde 1535 mit der des Untervogts vereint. Der Schultheiß war Vorstand des Stadtgerichts, das schon von alten Zeiten her, der Gewohnheit nach, aus 12 Richtern bestand; der Vorstand des Raths war der Bürgermeister; bei wichtigeren Verhandlungen wurden auch vier ehrbare Männer aus der Gemeinde, die Vierer genannt, zu den Rathsversammlungen gezogen; Steuersetzer waren bald 1 Richter und 2 von der Gemeinde, bald 2 Richter und 3 von der Gemeinde, Untergänger waren es 5; der erste Stadtschreiber kommt 1519, der erste Forst- und Waldknecht 1548, der erste Spitalmeister 1568, der erste Amtspfleger 1701 vor.

In Betreff des hiesigen Salzwerks heißt es in den 1552 eingesandten Statuten der Stadt. Es sind hier 14 Hallen und Salzpfannen und in jeder Halle 2 Meister, davon zieht und wählt man

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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Sulz. Karl Aue, Stuttgart 1863, Seite 125. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAB_Sulz.djvu/125&oldid=- (Version vom 1.8.2018)