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Gefälle. Privaten, welche Gefälle bezogen, finden sich urkundengemäß nur bei Hopfau und Neunthausen. Die Hofdomänenkammer hatte im Bezirk nirgends grundherrliche Gefälle zu beziehen.

Kameralgüter sind in dem Bezirk drei vorhanden, nämlich Kirchberg, Bernstein (s. u.) und Weiherhof (s. o.).

Das Gesetz vom 18. Juni 1849, betreffend die Ausdehnung des Amts- und Gemeindeverbands auf sämmtliche Theile des Staatsgebiets kam sowohl hinsichtlich dieser Kameralgüter als auch bezüglich der Staatswaldungen den betreffenden Gemeinden sehr zu Statten.


B. Vormaliges Leibeigenschafts- und Lehenwesen.

Das Verhältniß der sog. Lokalleibeigenschaft, vermöge dessen ein Jeder, der sich in den Orten, wo sie bestand, häuslich niederließ, leibeigen wurde, kam fast in sämmtlichen zum Amte Rosenfeld gehörigen Orten: Sulz, Bergfelden, Bickelsberg, Binsdorf, Brettheim, Holzhausen, Isingen, Leidringen, Mühlheim, Renfrizhausen, Rosenfeld, Rothenzimmern, Sigmarswangen, Trichtingen, Vöhringen und Wittershausen vor, und es werden deßhalb auch fast in allen Lagerbüchern der betreffenden Gemeinden auf dieses Verhältniß bezügliche Abgaben, wie Leibhennen, Leibsteuern, erwähnt[1]. Die Personalleibeigenschaft aber kam in allen Orten vor; von jeder eingesessenen Person, die „dem Herzogthum Württemberg mit Leibeigenschaft verwandt oder zugethan“ war, wurde hier im Todesfalle von 100 Pfd. Heller 1 fl. zu Hauptrecht gegeben und von den meisten „leibeigenen Frauenspersonen gnädigster Herrschaft“ das beste Oberkleid, wie es an hochzeitlichen Tagen zu Kirchen und Straßen getragen“ als Hauptrecht erhoben. Doch gab es auch Orte, z. B. Rosenfeld, Bickelsberg und Renfrizhausen, wo nur von den Männern ein Hauptrecht (als „Rauchgeld“ 1 fl. von 100 Pfd. Heller) erhoben wurde, die Weiber dagegen frei ausgingen.

Bei den Leibeigenen in den zu dem vormaligen Kloster Alpirsbach gehörigen Orten Bettenhausen, Busenweiler, Dornhan, Dürrenmettstetten,


  1. Wo sie vorkam und die Luft leibeigen machte, hatte „sowohl die leibeigene oder aber auch die freie Person, so keinem Herrn mit Leibeigenschaft verwandt war“, Hauptrecht zu entrichten, bestehend theils im besten Vieh oder im besten Gewehr und Waffen für den Hünervogt vom Mann“, theils „im besten Kleid und in Schleyher und Stürz für den Hünervogt“, oder auch wohl gar „im besten Kleid, wie sie ungeuarlich zu den 4 hochzeitlichen Festen zu Kirchen gegangen“ vom Weibe. Mannssteuern und Leibhennen waren auch hier übrigens nicht allgemein.
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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Sulz. Karl Aue, Stuttgart 1863, Seite 071. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAB_Sulz.djvu/071&oldid=- (Version vom 1.8.2018)