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mit der Gemeindepflege und dem Heiligen, in Gültlingen mit den Heiligen zu Deckenpfronn und Wildberg; zu Haiterbach mit dem dortigen Heiligen, zu Iselshausen mit der Stiftungspflege, zu Ober-Thalheim mit Freiherrn von Raßler, der Pfarrei Altheim und dem Spital Horb, zu Ober-Schwandorf mit der Kirchenpflege, zu Sulz mit den Heiligenpflegen zu Sulz und Wildberg, zu Unter-Schwandorf mit dem Freiherrn von Kechler, Freiherrn von Raßler und dem Ortsheiligen, zu Wildberg mit dem dortigen Heiligen etc.; dagegen hatte die Hofdomänenkammer nirgends im Bezirke grundherrliche Gefälle zu beziehen.

Als zu den Cameralgütern gehörig ist zu erwähnen die Domäne Reuthin, welche mit Einschluß von 10 Mrg. 40,0 Ruth., die auf Oberjettinger Markung liegen, einen Meßgehalt von 1881/8 Mrg. 29,6 Ruth. hat.

Das Gesetz vom 18. Juni 1849, betreffend die Ausdehnung des Amts- und Gemeindeverbands auf sämmtliche Theile des Staatsgebiets kam sowohl hinsichtlich dieses Cameralguts und des Schloßgebäudes zu Unter-Schwandorf, als der Staatswaldungen den betreffenden Gemeinden, besonders Effringen, Emmingen, Gültlingen, Haiterbach, Nagold und Sulz sehr zu Statten.

B. Vormaliges Leibeigenschafts- und Lehenwesen.

Das Verhältniß der sog. Lokalleibeigenschaft, vermöge dessen ein Jeder, der sich in einem Orte, wo sie bestand, häuslich niederließ, leibeigen wurde, kam nirgends vor; auch hatten in allen Orten die Einwohner das Recht des freien Abzugs. Es finden sich deßhalb in den Lagerbüchern dieser Gemeinden nirgends auf das Lokalleibeigenschaftsverhältniß bezügliche Abgaben, wie Leibhennen, Leibsteuer u. s. w. Die Personalleibeigenschaft dagegen kam in Ober-Schwandorf und in mehreren andern Orten vor, wo von jeder eingesessenen Person, die dem Herzogthum Württemberg mit Leibeigenschaft verwandt oder zugethan war, im Todesfalle von 100 lb. Heller Werth 1 fl. zu Hauptrecht gegeben wurde und den jeder leibeigenen Frauensperson gnädigster Herrschaft das beste Oberkleid, „wie sie an hochzeitlichen Tagen zu Kirchen und Straßen gegangen,“ verfallen war. Auch erschienen daselbst früher als Ausfluß leibeigenschaftlicher Verhältnisse in manchen Kellereiorten die schon durch das II. Edikt vom 18. November 1817 unentgeldlich aufgehobenen Personalfrohnen.

Fall- und Schupflehen trafen die Ablösungsgesetze von den

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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Nagold. Karl Aue, Stuttgart 1862, Seite 74. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAB_Nagold_074.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)