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Dorf (nicht aber die Burg und der Kelhof mit dem Kirchensatz, Zehnten etc.) als Lehen; am 13. Decbr. 1410 belehnte Württemberg die Truchseßen mit Bierlingen. (Scheffer 40).

Von Cun und seiner Schwester Ackten wurde Bierlingen 1424 getheilt und kam die obere Hälfte des Ortes, „darin die Kirche steht“, an die Megenzer von Felldorf, die am 4. Juni 1433 von Württemberg belehnt wurden, die untere „unter der Straß, die durch das Dorf geht und zu dem Lindenthor“ an die Herrn v. Ow, welche am 25. Juli desselben Jahres und sofort gleichfalls von Württemberg das, was Lehen war, empfingen.

1433 am Oswaldstag verkaufte nämlich um 1031 Gulden Adelhaid die Truchsässin von Ringingen, des Ruf von Gomaringen Wittwe und ihr Sohn Fritz zu Gomaringen dem Steffan v. Ow, zu Wachendorf gesessen, ihren Halbtheil von Birningen dem Dorf, den sie von ihrem verstorbenen Bruder Conlin Truchsessen ererbt, das Dorf als Lehen von Württemberg und dazu ihren eigenen Besitz an der Burg, Burgstall, Burggesäß, Leuth, Gut, Zins, Steuer, Umgelt, Hofstätt, Vogtey, Zwing und Bann, Wun und Waid, Mühlstatt, den halben Zehnten etc. etc.

Noch 1526 belehnte Kaiser Karl V. als Herzog von Würtemberg den Philip Megenzer v. Veldorf mit dem obern halben Dorf Bierlingen, wobei bemerkt wird, daß dessen Kirche und der Kirchensatz mit dem Kelhof daselbst und der Mühle von dem württembergischen Lehen ausgenommen seien. Im Jahr 1555, am Dienstag nach Johann dem Täufer, verkauften dann die Brüder Hans Joachim, Hans Veit und Wolf Dieterich die Megenzer v. Velldorf zu Wurmlingen um 7500 Gulden ihrem Vetter und Schwager Erhard v. Ow zu Velldorf auch ihren Halbantheil samt dem Kirchensatz des Hailigen und der Pfründ des Dorfs Bürningen, auch ihren Halbtheil des Zehnten daselbst, zu Sulzauw, Imnau und Hefendorf, samt Zinsen, Gütern, Scheuern und aller Nutzung mit der Obrigkeit, Herrlichkeit und Gerechtigkeit etc. (v. Ow’sches Archiv.)

Durch den Vertrag Württembergs mit der Reichsritterschaft vom 18. Septbr. 1754 verblieb die Kollektation dem Ritterkanton Neckar-Schwarzwald, was der Vertrag vom 30. Octbr. 1769 bestätigte, wie denn auch die Freiherrn v. Ow durch ihr Obervogteiamt Wachendorf den Blutbann zu Bierlingen übten.

Im Jahr 1805 kam der Ort unter württembergische Staatshoheit.

Der Kirchensatz, Zugehörde des Kelnhofes, wurde seit 1433 in

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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Horb. H. Lindemann, Stuttgart 1865, Seite 154. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAB_Horb_154.png&oldid=- (Version vom 16.5.2018)