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Und solches alles nach Advenant, nach dem viel oder wenig genommen wird.

9.

Die Infanterie sol 2. oder höchstens 3. Meilen / die Cavallerie aber durchgehends 3. Meilen alle Tage marchiren / und müssen die Nachtlager nicht näher und nicht weiter von einander genommen / auch zu deren Anweisung keine Wegweiser eigenmächtig mitgenommen noch mit Gewalt dazu gezwungen / sondern dieselben nicht anders als vom Durchführungs-Commissario oder der Obrigkeit des Orts oder Dorffs / worinn das Nacht-Quartier gewesen / gefordert / und von selbigen so viel nöthig / und zwar auf die Mannschafft so in einem jeden Dorff gelegen / ein der Wege wohl kündiger Bote bis ins andere Nacht-Quartier gegeben werden. Wann aber solcher Bote den Weg nicht gantz bis in solch Nacht-Quartier wüste / und nöthig einen andern aus dem nechsten Dorffe zu suchen; Sollen die Schuldheissen oder Bauermeistere jeden Orts auff des bey der Mannschafft commandirenden Officiers Begehren / und wann dieser zuforderst / 2. g. Gr. für jede Meile bezahlet / einen solchen Boten der die Wege wohl wisse / zu geben gehalten seyn. Wann aber die Trouppen 2. oder höchstens 3. Tage hinter einander marchieret / so sol denenselben der 3te oder 4te Tag zum Ruhe-Tag gegönnet werden. Damit auch die Nachtlager nicht weiter als hierinn enthalten von einander angewiesen werden; So haben die Commissarien von einer Provintz zur andern mit einander zeitig zu correspondiren / welche Oerter Sie von einer Nacht zur andern beleget / damit von Tag zu Tag die Nachtlager in denen Landen / wohin der March des folgenden Tages gehet / darnach reguliret werden können.

10.

Die nöthige Vorspann sollen folgender massen gegeben