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mit Marchen und Durchzügen so viel immer geschehen kan / verschonen / und dieselbe / es sey dann / daß die unumgängliche Noth es erfordere / nicht suchen noch praetendiren / vielweniger aber soll dergleichen Durchmarch vor andere / als die in ihren würcklichen Pflichten stehende Völcker / begehret werden.

2.

So offt dergleichen March von des einen Hohen Paciscenten Trouppen durch des andern Lande geschehen muß / soll nicht allein von demjenigen deme die Trouppen angehören / dem andern die Notification des Durchmarches / und die gewöhnliche Requisition bey zeiten schrifftlich geschehen / und der Orth bestimmet werden / wo / wie starck / und unter wessen Commando die Trouppen so wohl an Mannschafft als Pferden / sambt etwa dabey befindlichen Commissariat, Proviant-Werck / Attillerie und andern Attirail anlangen werden / sondern es soll auch der bey den marchirenden Trouppen / commandirender Officier schuldig seyn zwey oder drey Tage vorher / ehe die Trouppen das Territorium des andern hohen Pasiscenten erreichen / an die zu Observirung dergleichen Marche daselbst bestellte Commissarien / jemand voraus zu senden / oder wenigstens dieselbe durch Schreiben von der Leute Annäherung zu advertiren / damit die Nachtlager vor der Trouppen würcklichen Ankunfft so viel füglicher reguliret und eingetheilet auch die nothdürfftige Vivres vor Menschen und Pferde an gehörigen Orten angeschaffet werden können.

3.

Denen Regimentern / Bataillons, Compagnien / oder sonst commandirten Trouppes / welche solchergestalt einen Durchmarch durch des andern Hohen Herrn Paciscenten Lande nehmen wollen / sol jederzeit ein gewisser Kriegs-Commissarius, dessen Nahme in dem Requisitions-Schreiben zu