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geschäftreicher Weise als die von 1744, am 17. August 1838 erfolgt war; trat an demselben Tage Prälat Dr. Ludwig Hüffell diese Function bei uns an. Ihm folgte am 1. Juli 1855 Staatsrath Franz Rüdt von Collenberg-Eberstadt und am 22. October 1858 Geheimerath August Nüßlin, deren hochgefällige Theilnahme an dem Wohle unserer Anstalt wir mit inniger Dankbarkeit verehren.

Die Oberschulbehörde, unter deren specieller Aufsicht unsere Anstalt 250 Jahre lang stand, war das Kirchenrathscollegium, welches seit 1809 Evangelisches Kirchendepartement des Ministeriums des Innern, seit 1815 Evangelische Section hieß und seit 1843 seinen jetzigen Namen Evangelischer Oberkirchenrath trägt. Ihm verdanken wir schon die Entstehung unserer Anstalt, insofern zu Letzterer alle seine Mitglieder 1586 auf’s lebhafteste mitwirkten; ihm verdanken wir ferner manchen in mißlichen Lagen nicht immer gefahrlosen Schutz und weit in den meisten Fällen eine sehr humane Behandlung unser Schulangelegenheiten. Nur hat dieses Kollegium, so wie ihm schon längst die oberste Entscheidung über Verwaltung und Verwendung des Kirchen- und Schulvermögens und sogar des Stipendienfonds durch die Staatsregierung entzogen worden war, seinerseits die Entscheidung über allzuviele Schulgeschäfte in seinen eigenen Bereich verpflanzt, so daß bei der Betrachtung solcher Maßnahmen ein Gefühl sich regt, von welchem Seume sich beschlichten fühlte, wenn er in die Nähe von Dresden gerieth. Oben haben wir erzählen müssen, daß der Kirchenrath 1705 die Schulgeldbefreiung dem Ephorate entzog, daß er allmählich eine Menge monatlich einzuliefernder Vorlagen und Schülerarbeiten verlangte, daß er die Entscheidung über Prämien sich vorbehielt und daß er über die Promotionen aller Klassen (nicht etwa blos der 3 obersten Jahreskurse wie die jetzige Oberschulbehörde) ganz allein verfügte. — Nur vorübergehend stand unsere Anstalt unter der 1807 errichteten Generalstudiencommission, welche oben (S. 153) erwähnt wurde und schon nach 2 Jahren wieder ihr Ende fand. Unsere Finanzangelegenheiten aber, soweit