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zu Karlsruhe im Jahr 1724 eine Zeit lang nur 4.[1] Sie wuchs allmählich wieder unter Karl Friedrich’s segensreicher Regierung, so daß sie 1786 und 1811 aus 15 bestand. Jetzt beträgt sie 19, weil Großherzog Leopold nicht nur eine besondere Stelle für katholischen Religionsunterricht, sondern auch zwei für Parallel-Klassen und eine weitere für die Vorschule gegründet hat. Zu diesen 19 Lehrern kommen außerdem der evangelische Religionslehrer für die 3 untersten Lycealkurse, der Lehrer im Freihandzeichnen und der für den Gesang der älteren Schüler.

Die Lehrerpflichten gehören insofern der Geschichte gar nicht an, als die wichtigsten derselben unwandelbar die gleichen bleiben und als die Schulgesetze aller Perioden der Sprache des Gewissens nur einen zeitweise veränderten Ausdruck leihen. Alle ohne Ausnahme zählen dazu unter Anderem die Pünktlichkeit im Stundenhalten und dafür sorgt die Ehrliebe des Lehrercollegiums selbst am besten. – Als unsere Schüler vor dem Anfange der Lectionen und zwischen den einzelnen Lectionen, während der sogenannten Interstitien, wie das auch sonst früher und später zuweilen geschah, so wiederum im November 1790 großen Unfug trieben; beschloß die gesammte Lehrerconferenz mit Einstimmigkeit, jeder Lehrer müsse in Zukunft bei seinen Zöglingen auf’s pünktlichste erscheinen und keiner dürfe, wo es nur immer möglich sei, das Unterrichtszimmer verlassen, ehe er durch den folgenden abgelöst werde. – Einer derselben, welcher diesen Beschluß später außer Acht ließ und doch in der Prüfung sein kleines Semestralpensum mit der kurz zugemessenen Zeit entschuldigte, wurde durch den Ephorus von Marschall an Franklin’s Worte erinnert: Wir haben nicht zu wenig Zeit, aber wir verlieren zu viel. – Von anderen Lehrerpflichten, welche gleichfalls die Disciplin oder einzelne Punkte der Methode im Unterrichten und im Prüfen oder die häusliche Arbeit und Beaufsichtigung u. s. w. betreffen, haben die bisherigen §§. zuweilen gesprochen. Doch alle besonderen Obliegenheiten,


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