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keine kleine Rolle spielen; sie drohen mit 12 Kreuzern Strafe, wenn ein Student Karten spiele; mit 12 Kreuzern, wenn er in der Kirche schwatze; mit 12, im Wiederholungsfalle 24 Kreuzern, wenn er ein Wirthshaus besuche; ebenso wenn er fluche u. s. w.

Zum Behufe der Arreststrafen wurde „für künftige bessere Coercirung der Studenten“ die Rentkammer erst 1753 angewiesen, einen Carcer in dem Gymnasium bauen zu lassen. Die Strafzeit war damals viel größer als jetzt; 14 Tage kommen nicht selten vor. Als 1772 der Sohn des Rentkammerraths Kärner aus der Münzsammlung seines Vaters werthvolle Stücke an einen Juden verkaufte, wurde er, freilich auf Verlangen seines eigenen Vaters, sogar 6 Wochen lang bei Suppe, Wasser und Brod eingesperrt. – Zwei, im Wiederholungsfalle vier Tage Carcer stehen häufig in den Conferenzprotokollen des vorigen Jahrhunderts wegen des Besuchs von Billards, Kaffee- und Bierhäusern. Dieser Besuch war besonders ernstlich seit 1755 untersagt. Am 1. October 1762 bedrohte die Polizei auch jeden Wirth, der die Studenten oder gar die übrigen Gymnasiasten nicht zurückweise, mit 10 Reichsthalern Strafe, setzte diese aber 1797 auf 5 Gulden herab und ließ sie später stillschweigend ganz abgehen. Den Polizeidienern versprach sie jedoch noch im Jahre 1782 eine Fanggebühr zu 24 Kreuzern. – Ein sehr auffallender bis 1806 dauernder Mißbrauch, daß am Abende des Tages, an welchem die Promotion aus der obersten Schülerklasse in die Exemtenzahl geschehen war, in dem Lehrzimmer der Infima ein solenner, auch als Valet-Schmaus geltender Kommers aller Exemten mit Erlaubniß des jeweiligen Rectors gehalten werden durfte, hing ohne Zweifel mit dem so oft wiederholten Wirthshausverbote zusammen. – Da übrigens diese Verbote niemals ihren Zweck vollständig erreichten, so schlug Kirchenrath Sander 1812[1] vor, den Zöglingen der 2 ältesten Jahreskurse ein anständiges Kaffeehaus zu erlauben und


  1. Ueber Gymnasialbildung. Karlsruhe 1812. Seite 207.