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§ 29. Das Schulgeld (Minervale) betrug in den fünf untersten Jahreskursen (wir würden sagen, in unserer Vorschule bis Secunda einschließlich) nur 15 kr. für das Vierteljahr und in den 5 folgenden (unserer Tertia, Quarta und Quinta) 20 Kreuzer. Die zwei obersten Jahreskurse (das Gymnasium publicum, unsere Sexta) genossen ganz unentgeltlichen Unterricht von 1586 an bis in das 2. Decennium des 19. Jahrhunderts[1].

Für Arme, an deren Befreiungsgesuche eine papierreiche Zeit so vielerlei Bedingungen mit verschiedenartigen Zeugnissen und auszufüllenden Fragebögen und vorzulegenden Procentrechnungen geknüpft hat, genügte vor 1689 die einfache Anweisung des Ephorus, von dessen Gewissen allein die Entscheidung abhing, ob ihr Schulgeld aus dem Hofalmosen bezahlt werden solle, einer fürstlichen Stiftung, aus welcher auch die Schulbücher für Arme angeschafft wurden. Fecht erzählt es in §. 40 seines Manuscriptes von 1689. Nach den 1705 erschienenen neuen Gymnasialgesetzen, in welchen die publicae lectiones abermals ausdrücklich von jedem Minervale befreit sind, blieb das Didactrum der 5 untersten Jahreskurse gleichfalls unverändert bei jenen 15 Kreuzern, und nur das der 5 folgenden erlitt eine Erhöhung um 10 Kreuzer, also auf einen halben Gulden vierteljährlich. Doch als diejenige Kasse, aus welcher auf eine durch den Kirchenrath zu resolvirende Decretur das Schulgeld der Armen und „was noch in anderen Wegen ihren Studiis förderlich sein kann“, zu schöpfen sei, wird seit 1705 der Fiscus Gymnasii bezeichnet. In diesen blos durch den Rector selbst verwalteten Fiscus flossen nämlich aus dem ganzen Lande diejenigen Taxen, welche Markgraf Friedrich V. 1626 dem Gymnasium zugewiesen


  1. Fecht Manuscript §. 40, verglichen mit den Gesetzen von 1705 und 1725. Nur ausnahmsweise kam es 1686–1689 vor, daß zwei weitere Vorlesungen, um die man den Professor Burkhard May anging, mit einem besonderen Honorar der Zuhörer bezahlt wurden; einen ähnlichen Fall 1718 lieferte Rector Boye.