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Klassen zu trennen und eine Septima zu errichten, was aber wegen der Kriegszeit nicht ausgeführt werden konnte.

Was die frühesten Schulgesetze, welche 1588 verkündigt wurden, und die späteren betrifft, die den Ephorus, Hofrath Jüngler, 1626 zum Verfasser hatten, so sind beide Redactionen noch während des dreißigjährigen Krieges verloren gegangen und 1689 waren sie keinem der Gymnasiallehrer mehr bekannt. Aber auch von der 3. Redaction, welche aus den Zeiten nach dem westphälischen Frieden stammte und durch den Ephorus Keck in den 1670er Jahren Aenderungen erlitt, war nach den darauf folgenden Verheerungen Nichts mehr übrig und als im Jahre 1705 die vierten Gesetze entworfen wurden, konnte man kein Exemplar der dritten mehr auftreiben; doch erhielt die damalige Oberbehörde, welche ihren Entwurf einem viel älteren Geschäftsmanne mittheilte, die Versicherung, dieser Entwurf stimme mit den dritten, die er noch wohl im Gedächtnisse trage, im Wesentlichen durchaus überein. Am 15. Juni 1705 publicirte der Kirchenrath die „Ordnung für das fürstliche Gymnasium zu Durlach“; so sind diese allein noch vorhandenen älteren Gesetze überschrieben[1]. Auch hier steht die Vorschrift, jeder neueintretende Zögling müsse dem Rector mit Handschlag geloben, den Gesetzen der Schule nachzuleben. Im Anfange jedes Semesters wurden sie den versammelten Schülern vorgelesen.

Auswärtige Gymnasiasten, d. h. solche, deren Eltern nicht in Durlach wohnten, durften zur Wohnung und Kost nur bei


war und seitdem seine berühmtesten Lehrer verloren und nur 3 Friedensjahre genossen hatte. Selbst noch 1739 unter Malsch’s eigenes Rectorate wurde das Gymnasium nur von 173 Zöglingen besucht, mit Einschluß der Studiosen. Erst im Jahr 1786 hob sich die Zahl der Zöglinge wieder auf 200 und überstieg in den folgenden Jahrgängen bis zum Schlusse des 18. Jahrhunderts die Summe von 276 nicht. – Die höchste Zahl im 19. Jahrhundert war 1840 mit 768 Schülern.

  1. Sie stehen 45 Folioseiten stark in dem gleichzeitigen Album Gymsasii und sind deutsch verfaßt. Nur der die Studiosen speciell betreffende Theil ist lateinisch.