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haben; auch einzelne Personen, die sich um die volkskundliche Forschung Verdienste erworben haben, können Aufnahme finden; diese haben volles Stimmrecht.

Ferner folgende Änderung des § 5:

Über die Aufnahme von Vereinen und Anstalten entscheidet vorläufig der geschäftsführende Ausschuß und endgültig die Abgeordnetenversammlung; dasselbe gilt auch über die Aufnahme von Einzelmitgliedern.

Ferner folgende Änderung des § 14:

Die dem Verband angehörenden Vereine, deren Mitglieder jährlich einen Beitrag bis zu 2 Mark bezahlen, haben an die Zentralstelle (den Ausschuß) 1% ihrer Mitgliederbeiträge zu entrichten; Vereine mit Jahresbeiträgen von 2,10 bis 5 Mark haben 1½%, Vereine mit Jahresbeiträgen über 5 Mark 2%, zu entrichten; jedoch soll die Gesamtsumme mindestens 10 Mark betragen. Dieser Satz (10 Mark) gilt auch für Anstalten als Mindestbeitrag. Der Jahresbeitrag der Einzelmitglieder ist 5 Mark.

Zu § 15 beantragt der Ausschuß folgenden Zusatz: Der Druck des Korrespondenzblattes erfolgt in einer der schon bestehenden Zeitschriften für Volkskunde.

An diesen Verhandlungen können nach § 8 der Satzungen auch nicht abgeordnete Mitglieder der Einzelvereine und Anstalten mit beratender Stimme teilnehmen.

Hierauf Pause.

Danach Vortrag des Herrn Pfarrer Dr. Schullerus aus Hermannstadt: Siebenbürger Märchen. (Zur Methodik der Märchenforschung.)


Nachmittags 2 Uhr:

Gemeinsames Mittagessen im Hotel „Zur goldenen Birn“.


Wir machen darauf aufmerksam, daß Vorausbestellung der Wohnung in Graz sehr angebracht ist, da zur Zeit unsrer Tagung Messe in Graz ist.

Nach § 7 ist jedes Verbandsmitglied verpflichtet, die Abgeordnetenversammlung zu beschicken, indem es entweder selbst einen Abgeordneten entsendet oder sich durch denjenigen eines andern Verbandsmitgliedes vertreten läßt. Jedoch sollen nie mehr als zwei Verbandsmitglieder einen gemeinsamen Vertreter bevollmächtigen.