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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 9

vollständig erhalten, bald getrübt. Die Dauer eines solchen Kollapses beträgt bald nur einige Minuten bis wenige Stunden, bald mehrere Tage. Im allgemeinen ist der K. eine gefürchtete Erscheinung, häufig geht er allerdings spurlos wieder vorüber, in andern Fällen ist er der unmittelbare Vorläufer des Todes. Die Behandlung des Kollapses besteht in der Darreichung von Reizmitteln, wozu sich innerlich kräftiger Wein, starker Kaffee, Kampfer, Moschus, Äthereinspritzungen unter die Haut am besten eignen, während äußerlich Senfteige und Einreibungen mit Senfspiritus am Platze sind.

Kollār (lat. collare), Halseisen, -Band, -Kragen.

Kollár, Jan, slaw. Dichter und Altertumsforscher, geb. 29. Juli 1793 zu Mossocz im ungarischen Komitat Thurócz, studierte auf dem Lyceum zu Preßburg und seit 1817 in Jena Theologie und wurde 1819 slowakischer Prediger der neubegründeten evangelischen Gemeinde in Pest. Als Dichter trat er zuerst auf mit einer Sammlung kleinerer Gedichte, „Básně“ (Prag 1821), welche später teilweise umgearbeitet unter dem Titel: „Slávy-Dcera“ („Tochter der Slawa“, 3. Aufl., Pest 1832, 2 Bde.; Prag 1862) erschienen, und worin er seinem Schmerz über das Verdrängtwerden seines Stammes durch die deutsche Kultur Ausdruck gab. Dann folgte die verdienstvolle Sammlung slowakischer Volkslieder: „Narodnie Zpiewanky“ (2. Aufl., Ofen 1832–33). Von seinen übrigen Werken nennen wir die Schrift über die Vorzüge des slawischen Volkes: „Dobré vlastnosti národu slovanského“ (Pest 1822), das gleichfalls in slowakischer Sprache abgefaßte Werk „Über die Namen und Altertümer des slowakischen Volkes etc.“ (Ofen 1830), sein „Slowakisches Lesebuch“ (Pest 1830), namentlich aber sein deutsch geschriebenes Werk „Über die litterarische Wechselseitigkeit zwischen den Stämmen und Mundarten der slawischen Nation“ (das. 1831; 2. Aufl., das. 1844). Als darauf die Sprachenkämpfe in Ungarn begannen, scharte sich die ganze slowakische Jugend um den berühmten Dichter und Schriftsteller, obschon dieser selbst sich gegen jegliche panslawistische Tendenz verwahrte. 1849 zum ordentlichen Professor der Archäologie an der Universität zu Wien ernannt, starb er daselbst 24. Jan. 1852. Nach seinem Tod erschien noch das archäologische Werk „Staro-Italia slavjanská“ („Das slawische Altitalien“, Wien 1853; neue Aufl., Prag 1868). Seine gesammelten Werke (mit der Autobiographie des Dichters) erschienen in 4 Bänden (2. Aufl., Prag 1868).

Kollas, s. Kühlkrüge.

Kollaterāl (lat.), seitlich.

Kollateralen (lat.), s. v. w. Kollateralverwandte.

Kollaterālgefäße, Arterien und Venen, die zu beiden Seiten des Oberarms verlaufen.

Kollaterālgeld, die Abgabe, welche die Erben eines Seitenverwandten von dessen Nachlaß an die Staats- oder Gemeindekasse zu entrichten haben.

Kollaterālkreislauf (Seitenkreislauf), der nach Unterbindung und Verstopfung (durch geronnenes Blut) einer größern Arterie sich entwickelnde Blutkreislauf, auf welchem das Blut durch die Seitenäste des verschlossenen Gefäßes und die zahlreichen miteinander kommunizierenden Verzweigungen kleinster Blutgefäße denjenigen Körperteil erreicht, der von dem verschlossenen Gefäß versorgt werden sollte.

Kollaterālverwandte (Collaterales, Seitenverwandte, Verwandte in der Seitenlinie, Cognati oder Conjuncti ex latere), die Verwandten, welche von Bruder und Schwester herstammen, im Gegensatz zu den Verwandten in auf- und absteigender Linie (s. Verwandtschaft). Kollaterallinie (Cognationis linea obliqua) ist die Linie der Seitenverwandten.

Kollaterālwerke, im Festungskrieg (s. d.) die zu den Seiten der Angriffsfronte liegenden Festungswerke, welche an der Bekämpfung des Angriffs noch teilnehmen können.

Kollation (lat., „Zusammentragung“), die Verleihung niederer Pfründen durch den Bischof oder (in der evangelischen Kirche) durch den Landesherrn; in Klöstern das mäßige Abendessen an Fasttagen, welche Bezeichnung dadurch entstanden sein soll, daß in den Abendversammlungen vor dem Essen ein Kapitel aus den „Collationes patrum Sceticorum“ des Johannes Cassianus vorgelesen werden mußte; danach überhaupt ein außer der bestimmten Essenszeit genossenes einfacheres Mahl. Auch s. v. w. Vergleichung einer Abschrift mit dem Original. – In der Rechtssprache (collatio bonorum) die „Einwerfung“ der Güter gewisser Erben in die zu teilende Erbmasse. Zweck dieser Kollationsverbindlichkeit, im französischen Recht „rapport“, im preußischen Landrecht „Ausgleichung“ genannt, ist die Aufhebung einer Ungleichheit unter den Erben, welche dadurch entstanden ist, daß einzelne Erben schon bei Lebzeiten des Erblassers etwas aus dessen Vermögen vorweg erhalten haben. Zur K. verpflichtet sind aber nur die Deszendenten des Erblassers, welche miteinander zur Erbfolge berufen werden, wofern nicht etwa der Erblasser in einem Testament die K. erlassen hat. Auch darf dadurch der Pflichtteil der Erben nicht verletzt werden. Namentlich ist die Mitgift und das zur Begründung eines selbständigen Haushalts oder Berufsgeschäfts Gegebene zu „konferieren“. Vgl. Preußisches Landrecht, II, 2, § 287 ff., 303 ff.; Fein, Das Recht der K. (Heidelb. 1842); Leist, Drei erbrechtliche Lehren (Erlang. 1875).

Kollationieren (lat.), vergleichen, die Richtigkeit einer Reinschrift oder Abschrift durch Vergleichung mit dem Konzept, resp. Original feststellen.

Kollātor (lat.), derjenige, welchem die Befugnis der Besetzung einer geistlichen oder Schulstelle zusteht. Das Recht der Besetzung selbst ist das Patronatsrecht oder die Kollatur (s. Patron).

Kollaudation (lat., Kollaudierung), Lobeserhebung, Belobigung; in Österreich und in der Schweiz die amtliche Prüfung eines Baues, insbesondere die Feststellung, ob der Bauunternehmer die übernommenen Verpflichtungen erfüllt hat.

Kölle, s. Satureja.

Kölleda, Kreisstadt im preuß. Regierungsbezirk Merseburg, Kreis Eckartsberga, an der Saal-Unstrutbahn, hat 2 ev. Kirchen, ein Amtsgericht, Anbau von offizinellen Kräutern und (1885) 3595 Einw.

Kollegatār (lat.), Mitlegatar, Miterbe.

Kollēge (lat. collega), Amtsgenosse, Titel, den sich Amts- und Berufsgenossen einander geben. Daher kollegialisch, s. v. w. amtsbrüderlich.

Kollegiālrecht, das von manchen Kirchenrechtslehrern für die protestantische Kirche in Anspruch genommene Recht, sich selbst zu konstituieren, welches sie dann ihrerseits dem Landesherrn übertragen haben soll. Vgl. Kollegialsystem.

Kollegiālsystem, diejenige Organisation der Behörden, vermöge deren zur Beschlußfassung eine Mehrheit von Mitgliedern erforderlich ist. In diesem Sinn spricht man z. B. von einem Richterkollegium. Das K. empfiehlt sich besonders der genauern und objektiven Prüfung der Sache wegen für die Organisation

Empfohlene Zitierweise:
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 9. Bibliographisches Institut, Leipzig 1887, Seite 937. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b9_s0937.jpg&oldid=- (Version vom 28.7.2021)