Seite:Meyers b17 s0316.jpg

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 17

Firnisüberzug verwendet werden, endlich alle in Glasuren oder Emails eingebrannten Farben. Zur Herstellung von Buch- und Steindruck auf Gefäßen, Umhüllungen etc. für Nahrungs- und Genußmittel, kosmetische Mittel und Spielwaren dürfen nur solche Farben nicht verwendet werden, welche Arsen enthalten. Tuschfarben, die den für Spielwaren gegebenen Vorschriften nicht entsprechen, dürfen nicht als frei von gesundheitsschädlichen Stoffen, bez. giftfrei verkauft werden. Zur Herstellung von Tapeten, Möbelstoffen, Teppichen, Stoffen zu Vorhängen oder Bekleidungsgegenständen, Masken, Kerzen, künstlichen Blättern, Blumen, Früchten dürfen Farben, welche Arsen enthalten, nicht verwendet werden. Lediglich diese Vorschrift gilt auch dann für die genannten Fabrikate, wenn sie zu Spielwaren benutzt werden. Auf die Verwendung arsenhaltiger Beizen oder Fixierungsmittel zum Zweck des Färbens und Bedruckens von Gespinsten oder Geweben findet diese Bestimmung nicht Anwendung, nur darf das Arsen nicht in wasserlöslicher Form und nicht in solcher Menge vorhanden sein, daß sich in 100 qcm des fertigen Gegenstandes mehr als 2 mg Arsen vorfinden. Dieselben Vorschriften wie für Tapeten etc. gelten auch für Schreibmaterialien, Lampen-, Lichtschirme, Lichtmanschetten. Für Oblaten gelten die Bestimmungen für Nahrungsmittel, sind sie aber nicht zum Genuß bestimmt, dann ist auch Baryumsulfat, Chromoxyd und Zinnober gestattet. Arsenhaltige Wasser- oder Leimfarben dürfen zur Herstellung des Anstrichs von Fußböden, Decken, Wänden, Thüren, Fenstern der Wohn- und Geschäftsräume, von Roll-, Zug- oder Klappläden oder Vorhängen, von Möbeln und sonstigen Gebrauchsgegenständen nicht verwendet werden. Auf die Verwendung von Farben, welche die eingangs genannten Stoffe nicht als konstituierende Bestandteile, sondern nur als Verunreinigungen und höchstens in einer Menge enthalten, welche sich bei den in der Fabrik gebräuchlichen Darstellungsverfahren nicht vermeiden läßt, finden die bisher angegebenen Bestimmungen nicht Anwendung. Auch auf die Färbung von Pelzwaren findet das Gesetz keine Anwendung. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe oder Haft bedroht, auch kann außerdem auf Einziehung der vorschriftswidrig beschaffenen Waren erkannt werden. Für die Untersuchung der genannten Waren ist in erster Reihe die im Gesetz angekündigte Bekanntmachung vom 10. April 1888 maßgebend. Dieselbe gibt Anleitung zur Nachweisung von Arsen und Zinn in den zur Herstellung von Nahrungs- und Genußmitteln verwendeten Farben, zur Ermittelung des Arsengehalts der unter Benutzung arsenhaltiger Beizen hergestellten Gespinste und Gewebe. Die weitere Untersuchung erfordert das umsichtige Vorgehen eines erfahrenen Chemikers.

 Farini, 2) Domenico, ital. Staatsmann, geb. 1834 in der Romagna, Sohn von Luigi Carlo F., folgte seinem Vater 1850 in die Verbannung nach Turin, trat daselbst in die Militärschule ein, wurde 1855 Leutnant und 1859 Hauptmann in der sardinischen Armee, zeichnete sich im Kriege gegen Österreich, 1860 vor Ancona und Gaeta aus, war 1866 Stabschef des Generals Cosenz, trat aber wegen eines Zerwürfnisses mit dem General Petitti aus dem Offizierstand aus. Schon 1859 war er zum Mitglied der Nationalversammlung der Romagna gewählt worden und hatte für die Abschaffung der päpstlichen Herrschaft gestimmt. Nun wurde er in die Kammer gewählt, in welcher er sich der Linken anschloß. Alle öffentlichen Ämter und Ministerportefeuilles lehnte er ab; doch ward er mehrere Male zum Präsidenten der Kammer gewählt, bis er 1884 das Präsidium niederlegte. 1886 wurde er zum Senator und 1887 zum Präsidenten des Senats ernannt.

Farnese, Alessandro (Alexander von Parma). Seine Geschichte schrieb P. Fea (Rom 1886). Vgl. ferner Terrier Santans, Campagnes d’Alexandre Farnèse (Par. 1888).

Farre, Jean Joseph Frédéric Adolphe, franz. General, starb 25. März 1887 in Paris.

Faß. Sind die Seitenlinien eines Fasses mit den Kegelschnitten identisch, sind also die Seitenlinien Kreis-, Ellipsen- oder Parabelbogen und die kreisrunden Bodenflächen genau eben, so ist die zur Ermittelung des Rauminhalts der Fässer gebräuchliche Formel streng richtig. Lamberts Visierregel gibt den Faßinhalt stets kleiner an als die erste Formel. Am leichtesten und schnellsten, wenn auch weniger genau, bestimmt man den Faßinhalt aus einer einzigen Dimension, der Diagonale, d. h. der innern Länge von Spundmitte bis zur Bodenecke. Multipliziert man die dritte Potenz der Dezimeterzahl dieser Länge bei kleinen Fässern mit 5/8, bei großen mit 3/5, so erhält man sofort den Litergehalt des Fasses. Mißt beispielsweise die Diagonale 60 cm, so ist der Inhalt Lit. Zur Bestimmung der Flüssigkeitsmenge in nicht ganz vollen runden oder ovalen Fässern stößt man einen Meterstab durch das Spundloch des wagerecht liegenden Fasses und mißt die lichte Spundtiefe und gleichzeitig die Tiefe der Flüssigkeit (die Weintiefe); dann dividiert man die 100fache Weintiefe durch die Spundtiefe und sucht den Quotienten in folgender Tabelle auf. Multipliziert man nun den neben dem Quotienten stehenden Faktor mit dem Totalinhalt des Fasses, so erhält man die Menge der Flüssigkeit in dem nicht ganz vollen F.

Tabelle für teilweise gefüllte Fässer.
Quo­tient Faktor Quo­tient Faktor Quo­tient Faktor Quo­tient Faktor
1 0,001 26 0,195 51 0,514 76 0,827
2 0,002 27 0,207 52 0,528 77 0,838
3 0,004 28 0,219 53 0,541 78 0,349
4 0,007 29 0,231 54 0,554 79 0,860
5 0,011 30 0,243 55 0,567 80 0,870
6 0,015 31 0,255 56 0,580 81 0,880
7 0,020 32 0,267 57 0,593 82 0,890
8 0,026 33 0,279 58 0,606 83 0,900
9 0,033 34 0,291 59 0,619 84 0,910
10 0,040 35 0,303 60 0,632 85 0,919
11 0,047 36 0,316 61 0,645 86 0,928
12 0,055 37 0,329 62 0,658 87 0,937
13 0,063 38 0,342 63 0,671 88 0,945
14 0,072 39 0,355 64 0,684 89 0,953
15 0,081 40 0,368 65 0,697 90 0,960
16 0,090 41 0,381 66 0,709 91 0,967
17 0,100 42 0,394 67 0,721 92 0,974
18 0,110 43 0,407 68 0,733 93 0,980
19 0,120 44 0,420 69 0,745 94 0,985
20 0,130 45 0,433 70 0,757 95 0,989
21 0,140 46 0,446 71 0,769 96 0,993
22 0,151 47 0,459 72 0,781 97 0,996
23 0,162 48 0,472 73 0,793 98 0,998
24 0,173 49 0,486 74 0,805 99 0,999
25 0,184 50 0,500 75 0,816 100 1,000

Papierfässer haben vor den Holzfässern den Vorzug größerer Leichtigkeit und Festigkeit, weil sie nicht aus einzelnen Dauben zusammengesetzt, sondern aus

Empfohlene Zitierweise:
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 17. Bibliographisches Institut, Leipzig 1890, Seite 312. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b17_s0316.jpg&oldid=- (Version vom 20.2.2024)