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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 17

Den Personengeldtarifen für die deutschen und die österreichisch-ungarischen Eisenbahnen liegen der Regel nach folgende Normalsätze für die Person und das Kilometer zu Grunde.

1) Auf den preußischen Staatseisenbahnen:

  1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl. Gepäckfracht für 10 kg und 1 km
Pfg. Pfg. Pfg. Pfg.
Für Personenzüge 8 6,00 4,00 2 0,5 Pfennig
   Schnellzüge 9 6,67 4,67

Vielfache Abweichungen von diesen Sätzen nach oben und nach unten bestehen noch auf frühern Privatbahnstrecken. Auf einfache und auf Rückfahrkarten, mit welch letztern gewöhnlich eine Fahrpreisermäßigung von 25 Proz. verbunden ist, werden 25 kg, auf Kinderfahrkarten (zum halben Fahrpreis) 12 kg Gepäck ohne Frachtberechnung befördert. Die Rückfahrkarten, welche mit wenigen Ausnahmen für sämtliche Züge, auch die Schnellzüge, benutzt werden können, gelten bei Entfernungen bis zu 200 km einschließlich 3 Tage, bis 300 km 4 Tage u. s. f., für jede 100 km und einen Tag steigend. Im Verkehr nach Berlin wird die so berechnete Gültigkeitsdauer der Rückfahrkarten bei Entfernungen von mehr als 50 km um einen Tag erhöht. Rückfahrkarten mit dreitägiger Gültigkeitsdauer, welche am Tag vor dem ersten Oster-, Pfingst- oder Weihnachtsfeiertag gelöst werden, können noch am Tage nach dem zweiten Feiertag zur Rückfahrt benutzt werden. Die Rückfahrkarten mit längerer als dreitägiger Gültigkeitsdauer sind zur Rückreise nur gültig nach vorheriger Abstempelung bei der Station, von welcher aus die Rückreise angetreten wird. Eine Rückfahrkarte ist zur Rück-, bez. Weiterfahrt nur für diejenige Person gültig, welche mit derselben die Reise begonnen hat. Auf einzelnen Eisenbahnstrecken werden noch sogen. Sonntagsbillets (zur Hin- und Rückfahrt an Sonn- und Festtagen) mit einer Fahrpreisermäßigung von 50 Proz., auf andern Strecken werden Tagesrückfahrkarten nur zur Benutzung an Wochentagen und ohne Gültigkeit für die Schnellzüge mit der gleichen Fahrpreisermäßigung ausgegeben. Militärpersonen werden zu dem Einheitssatz von 1,5 Pf. für 1 km in der 3. Wagenklasse, außerhalb ihres Wohnortes in Arbeit stehende Personen werden von und nach ihrer Arbeitsstelle zu dem Fahrpreis von 1–1,33 Pf. für das Kilometer in der 4. Wagenklasse befördert. Ferner werden zu ermäßigten Preisen verausgabt:

a) sogen. Zeit- (Abonnements-) Karten für Kinder (Schüler) und Erwachsene, wobei Familien noch besondere Vergünstigungen genießen;
b) Sommerfahrkarten zum Besuch von Gebirgsgegenden und Seebädern;
c) feste Rundreisehefte zum Besuch von Gegenden und Orten, welche sich durch Naturschönheit auszeichnen oder aus andern Gründen von besonderer Bedeutung sind.

Außerdem werden Fahrpreisermäßigungen bis zu 50 Proz. und darüber gewährt:

d) für Reisen größerer Gesellschaften von mindestens 30 Personen;
e) für akademische Ausflüge bei einer Teilnehmerzahl von mindestens 10 Personen;
f) für Schülerfahrten unter Aufsicht der Lehrer (bei einer Beteiligung von mindestens 10 Schülern);
g) für Krankenpfleger und Krankenpflegerinnen;
h) für mittellose Personen bei Fahrten zum Besuch heilkräftiger Bäder;
i) für arme skrofulöse Kinder, arme Waisenkinder, unbemittelte Zöglinge der Provinzial- und andrer öffentlicher Blindenanstalten und deren Begleiter sowie für Taubstumme, zur Fahrt nach den betreffenden Heilstätten, bez. zu Ferienreisen.

2) Ähnliche Vergünstigungen bestehen bei fast durchweg gleichen Normalsätzen auf den sächsischen, den oldenburgischen und den oberhessischen Staatseisenbahnen. Die 4. Wagenklasse wird auf den sächsischen Staatseisenbahnen nur an den Wochentagen, auf den oberhessischen Bahnen überhaupt nicht geführt. Auf den oldenburgischen Staatsbahnen bestehen für den innern (Lokal-) Verkehr besondere ermäßigte Fahrpreise ohne Gewährung von Freigepäck. Für je 10 kg Gepäck und ein Kilometer wird erhoben auf den sächsischen Staatsbahnen 0,53 Pf., auf den oldenburgischen Staatsbahnen 0,50 Pf., im Lokalverkehr 0,40 Pf. und auf den oberhessischen Staatsbahnen 0,40 Pf.

3) Auf den süddeutschen Bahnen werden durchweg nur drei Wagenklassen geführt. Freigepäck wird nicht gewährt. Es wird erhoben:

  1. Klasse 2. Klasse 3. Klasse
Pfennig Pfennig Pfennig
a) Auf den badischen, bayrischen, elsaß-lothringischen und württembergischen Bahnen:      
 Für Personenzüge 8,0 5,30 3,40
   Schnellzüge 9,10 6,40 4,50
b) Auf der Main-Neckarbahn:      
 Für Personenzüge 7,0 4,60 3,00
   Schnellzüge 8,40 5,60 4,00

Für je 10 kg Gepäck und ein Kilometer wird erhoben auf den badischen, bayrischen, württembergischen Bahnen und der Main-Neckarbahn 0,56 Pf., auf den elsaß-lothringischen Bahnen 0,424 Pf. (für je 5 kg 0,212 Pf.).

4) Auf den österreichischen Bahnen bewegen sich die den Personengeldtarifen zu Grunde liegenden Einheitssätze im wesentlichen in folgenden Grenzen:

  1. Klasse 2. Klasse 3. Klasse
  Kreuzer Kreuzer Kreuzer
Personenzüge 4–5 3–4 2–2,4
Schnellzüge 4,8–5,8 3,6–4,4 2,4–2,88

Zu diesen Einheitssätzen tritt noch eine Stempelgebühr von 1 Kreuzer für jeden halben Gulden, höchstens aber 25 Kr. für jede Fahrkarte und jede Bahn. Sogen. Kilometerbillets (näheres darüber s. den Spezialartikel, Bd. 17) werden mit 20 Proz. Ermäßigung des normalen Fahrpreises ausgegeben. Auf jede Fahrkarte werden 25 kg Gepäck frei befördert, für je 10 kg Übergewicht und Kilometer werden 2 Kr. erhoben, außerdem auf jede Fahrkarte eine Einschreibegebühr von 7 Kr. und eine Stempelgebühr von 5 Kr.

5) Auf den ungarischen Staatsbahnen ist vom 1. Aug. 1889 ab ein Zonentarif eingeführt. Derselbe besteht aus zwei Gruppen, einer Gruppe mit zwei Zonen für den unmittelbaren Nachbarverkehr und einer zweiten Gruppe mit 14 Zonen für den Fernverkehr. Die erste Zone des Nachbarverkehrs umfaßt den Verkehr zwischen je zwei Nachbarstationen, bez. Fahrkarten-Ausgabestellen einschließlich der zwischen denselben sowie den über die Nachbarstation hinaus bis zu der zweiten Station gelegenen Haltepunkten, die zweite Zone hingegen den Verkehr bis zur zweiten Nachbarstation und bis zu den über diese zweite Station hinaus bis zu der dritten Station gelegenen Haltepunkten.

In die erste Zone des Fernverkehrs fallen alle Stationen bis zu einer Entfernung von 25 km. Von der zweiten bis zur elften Zone steigt sodann die kilometrische Entfernung der einzelnen Zonen um je 15 und von der zwölften bis zur vierzehnten um je 25 km. Die Fahrpreise betragen (in Kreuzern):

Empfohlene Zitierweise:
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 17. Bibliographisches Institut, Leipzig 1890, Seite 279. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b17_s0283.jpg&oldid=- (Version vom 9.12.2022)