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man nach altem Herkommen diese Festgebung[1]. Zu gleicher Zeit erhielten die Rentmeister der Stadt den Befehl zur Anschaffung der erforderlichen Tafeln, Bänke und anderer Gerätschaften. Die Neugewählten hatten hingegen das Tischleinen, die Sitzkissen und Anderes beizuschaffen. Die betreffende Beschlussnahme findet sich in die Rathsprotokolle eingetragen (Urk. 34).

     Bei weniger nahen Anlässen, wo es den Herren vom Rath beliebte, ein gemeinsames Mahl zu verzehren, fand dieses im Rathhaus statt; so bei der jährlich abgehaltenen feierlichen Gottestracht, die auf den zweiten Freitag nach Ostern fiel. Der darauf bezügliche Rathsbeschluss aus dem Jahre 1409 (Urk. 35) stellt zugleich den Speisezettel fest, wobei berücksichtigt werden muss, dass es sich um einen Freitag, einen Tag der Fleischenthaltung, handelt.

     Auch finde ich ein Zeugniss, dass der Rath bei den unter den Bürgern sehr beliebten Schützenfesten oder Schiessspielen die zahlreich herbeiströmenden fremden Theilnehmer[2] auf den Gürzenich-Saal beschied, um ihnen hier einen freudigen Willkomm zu bereiten. Es wurde dafür im Jahre 1502 (einschliesslich zweier nicht dazu gehörigen Reisekosten-Vergütungen) der bedeutende Betrag von 335 Mark und 9 Schillingen in Rechnung gebracht[3]. Das Ausgabebuch der Mittwochs - Rentkammer berichtet bei dem genannten Jahre:

„Feria quarta. Item Wilhem durworter van der zerongen, do de schuytzen up Gurzenich willkom geheyst ind getoeft worden, vort van zwen reysen der geschickter in der Orsbachs sachen zo Moelhem gegeven … iiicxxxv mr. ix sch.“

Sie lösten sich in diesen Funktionen ab und zwar jährlichs im Juni am Tage der Geburt des h. Täufers Johannes.

  1. Auch bei den Zünften wurde der Ausdruck für das Festessen gebraucht, welches die zu Zunftmeistern (Vorstehern) oder Rathsherren erwählten Personen der Verbrüderung zu spenden verpflichtet waren.
  2. Sehr interessant ist ein gedruckter Einladungsbrief, den Bürgermeister und Rath von Köln im Jahre 1501 an die Schiessgesellen der Armbrust- und Büchsenschützen anderer Städte erliessen. Er ist in Fahnes Forschungen auf dem Gebiete der rhein. u. westphäl. Geschichte, Heft II, S. 106–112 vollständig abgedruckt. Das Stadtarchiv bewahrt ein Exemplar des Originals.
  3. Ein Rathsschluss vom 21. Juli 1536 lautet: „Item den wynmeisteren erleubt und befoilen, den schutzen uf den Neumart in dem gemeynen schiessspyl umb des adels und uiswendigen mans den wyn zu schenken, wie van alders gewoenlich.“
Empfohlene Zitierweise:
Johann Jakob Merlo: Haus Gürzenich zu Köln, sein Saal und dessen Feste. Selbstverlag des Verfassers, Köln 1885, Seite 21. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Merlo_-_Haus_G%C3%BCrzenich_zu_K%C3%B6ln_-_21.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)